Schwangere und Stillende: Sind Notdienste erlaubt?
Apothekeninhaber:innen, die werdende oder stillende Mütter beschäftigen, müssen zum Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes die gesetzlichen Bestimmungen des MuSchG (Mutterschutzgesetz) beachten. So dürfen beispielweise laut § 3 Abs. 1 schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen in den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden – außer sie erklären sich ausdrücklich bereit zu arbeiten. Nach der Geburt hingegen besteht gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG ein Beschäftigungsverbot von mindestens acht Wochen. Das muss selbst dann eingehalten werden, wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit arbeiten möchte.
Außerdem ist der Einsatz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Notdienst eingeschränkt. So kann eine werdende oder stillende Mutter nach § 5 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich nicht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt werden. Betreffende Apothekerinnen können daher nicht im Nachtdienst eingesetzt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine Beschäftigung zumindest zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig (nach § 28 MuSchG), nämlich wenn
- sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, das kann aber jederzeit für die Zukunft widerrufen werden,
- nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Arbeitnehmerin bis 22:00 Uhr spricht,
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist und
- eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt. Die gilt übrigens als erteilt, wenn der Antrag der Apothekenleitung nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird.
Nach 22 Uhr geht nichts
Nach 22:00 Uhr zu arbeiten ist dagegen selbst dann unzulässig, wenn die betreffende Arbeitnehmerin einverstanden wäre.
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Welche Regeln gelten an Sonn- und Feiertagen?
Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gilt neben dem Verbot der Nachtarbeit auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 Abs. 1 MuSchG). § 6 Abs. 1 MuSchG schließt eine Beschäftigung von werdenden Müttern an Sonn- und Feiertagen eigentlich aus. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So dürfen schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn:
- sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, das kann aber auch hier jederzeit für die Zukunft widerrufen werden,
- eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist,
- der Arbeitnehmerin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Daher sollten schwangere oder stillende Apothekerinnen zum Notdienst nach 20:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertag nur eingeteilt werden, wenn deren Einverständnis zuvor schriftlich dokumentiert und auch ansonsten die dargestellten Voraussetzungen des § 5 MuSchG erfüllt sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass in jedem Fall eine weitere Person während des Dienstes einer werdenden oder stillenden Mutter in der Apotheke anwesend ist.