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„Notdienstretter“
Kein Notdienst wegen Schwangerschaft: Muss man finanzielle Nachteile hinnehmen?
Werdende oder stillende Mütter dürfen nur sehr eingeschränkt Notdienste leisten. So dürfen sie beispielsweise nach 22 Uhr unter gar keinen Umständen mehr einen Dienst übernehmen. Vor 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen kann es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. In finanzieller Hinsicht darf sich das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot übrigens nicht auswirken.
Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gibt das Mutterschutzgesetz eine Reihe von Regeln vor, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Seit am 1. Januar 2018 das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft trat, ist zudem eine Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz“ für jeden Arbeitsplatz Pflicht – auch in Apotheken. Die Apothekenleitung muss diese Gefährdungsbeurteilung durchführen, sobald ihr mitgeteilt wurde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist oder stillt, und die erforderlichen Maßnahmen treffen. So sollen Gefährdungen vermieden oder Nachteile ausgeglichen werden.
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Außerdem gibt es besondere Regeln, damit einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots kein finanzieller Nachteil entsteht, beispielsweise weil sie keine oder nur eingeschränkt Notdienste übernehmen kann. Denn bekanntermaßen dürfen schwangere und stillende Apothekerinnen nur in sehr begrenztem Ausmaß Notdienste übernehmen – nach 22 Uhr gar nicht, zwischen 20 und 22 Uhr sowie tagsüber an Sonn- und Feiertagen nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss sich die Arbeitnehmerin beispielsweise ausdrücklich dazu bereit erklären, nach ärztlichem Zeugnis darf nichts gegen die Beschäftigung der Arbeitnehmerin bis 22:00 sprechen, eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein und, es muss eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Im Kommentar zum Bundesrahmentarifvertrag (Fichtel/Mettang § 6 Rdnr. 1 am Ende) findet man folgendes zur Umsetzung, damit trotz fehlender Notdienste kein finanzieller Nachteil entsteht: Falls die betreffende Apothekerin in den letzten drei abgerechneten Monaten vor ihrer Schwangerschaft im normalen Umfang Notdienste erbracht hat, hat sie in solchen Fällen weiterhin einen Anspruch auf die Vergütung der Notdienste, zu denen sie ohne ihre Schwangerschaft eingeteilt worden wäre, also nach den Spalten 2a und 2b bzw. 3 des Gehaltstarifvertrages. Wenn sie vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 6 BRTV ein übertarifliches Gehalt erhält, muss das weiter gezahlt werden, auch wenn keine Notdienste mehr übernommen werden.
Wenn im Zeitraum vor der Schwangerschaft die Notdienste in der Regel durch Freizeit ausgeglichen worden sind, ist aufgrund des Beschäftigungsverbots im Notdienst kein finanzieller Nachteil zu erwarten. Folglich muss kein gesonderter Ausgleich für die ausfallenden Notdienste erbracht werden.
Mehr zum Thema Notdienst
Diese und viele andere im Kern arbeitsrechtlichen Themen werden von Marius Bücke, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart, ausführlich im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter behandelt.
Außerdem finden sich unter anderem Beiträge zu apothekenrechtlichen Fragen, zur Kommunikation und zur Beratung im Buch.
Ausgewählte Aspekte daraus werden wir künftig zudem auf DAZ.online unter „Notdienstretter“ behandeln.
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