- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Fehlerhafte Hashcodes: ...
Wegen unpräziser Angaben
Fehlerhafte Hashcodes: ADAS und VDARZ fordern Friedenspflicht
Für Cannabis-Verordnungen und Fertigarzneimittel zur Substitution gilt seit dem 1. Juli eine Besonderheit: Sie müssen mit sogenannten Hash-Codes versehen werden. Bei der Umsetzung der neuen Vorgabe lief aber in den Augen der Softwarehäuser und Rechenzentren einiges schief – dies war unpräzisen und missverständlichen Vorgaben in der Technischen Anlage 1 geschuldet, sagen sie. Die Folge sind fehlerhaft bedruckte Rezepte. Die Verbände der Softwarehäuser und Rechenzentren – ADAS und VDARZ – empfehlen dem DAV daher, eine Friedenspflicht bei den Kassen zu erwirken.
Seit 1. Juli müssen Apotheken für Cannabis-Rezepturen und Fertigarzneimittel zur Substitution sogenannte Hash-Werte auf die Rezepte aufdrucken, eine 40-stellige Ziffernfolge, die sozusagen das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten, die an die Kassen übermittelt werden, verlinkt. Der Start war für die Apotheken holprig, unter anderem weil nicht alle Softwaresysteme die neue Funktion pünktlich bereitstellen konnten. Doch kaum war das überstanden, kam die nächste Überraschung: Die Apotheken bekamen abgerechnete Rezepte zurück, wegen fehlerhafter Hash-Codes.
Mehr zum Thema
Neue Formalität
Was steckt im Hash-Code und wozu braucht man ihn?
Ab 2022 bei allen Rezepturen
Hash-Codes bei Cannabis sind nur ein Vorgeschmack
In den Augen der Softwarehäuser und der Rechenzentren sind diese fehlerhaften Codes unpräzisen und missverständlichen Vorgaben in der Technischen Anlage 1 geschuldet – darin finden sich Vorgaben, wie die Regeln zur Abrechnung umzusetzen sind. Mehrfach musste offenbar nachgebessert wurden. Außerdem wurden Beispiele zu der konkreten Umsetzung wohl erst so spät veröffentlicht, dass eine rechtzeitige Implementierung in die Software den Anbietern zufolge nicht mehr möglich war. Konkret ging es darum, wie Gebühren, zum Beispiel die für BtM, auch in den Abrechnungspreis einzurechnen sind und nicht erst in das Gesamt-Brutto des Rezeptes, wie es in der bisherigen Technischen Anlage vorgegeben war. Und selbst nach Inkrafttreten der TA 1 wurde noch einmal nachgebessert – es gab wohl wieder Fehlinterpretationen bei der Umsetzung des Einrechnens der BtM-Gebühr in den Tax-Preis, sodass der Deutsche Apothekerverband (DAV) sich genötigt sah, erneut Hinweise zu veröffentlichen.
Friedenspflicht für bestimmte Rezepte
Vor diesem Hintergrund sprechen sich nun die Verbände der Softwarehäuser und Rechenzentren – ADAS und VDARZ – für eine Friedenspflicht für die Rezepte aus, die aufgrund der geschilderten Probleme nun fehlerhaft bedruckt sind. In einem Schreiben, das der DAZ-Reaktion vorliegt, haben sie sich an den DAV gewandt und ihr Anliegen geschildert. Konkret empfehlen die Verbände dem DAV bei den Kassen eine Friedenspflicht für diejenigen Rezepte zu beantragen, deren Betrag der Tax-Zeile vom Gesamt-Brutto des Rezepts um den Betrag einer der Gebühren aus Abschnitt 4.1 der TA 1 abweicht. Das sind beispielsweise BtM-Gebühren. Nach dem Vorschlag der Verbände soll die Friedenspflicht für Rezepte mit einem Abgabedatum zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 gelten, unabhängig von ihrem Abrechnungsmonat.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.