In der EU-zugelassene Impfstoffe
- Comirnaty® (BioNTech),
- Vaxzevria® (AstraZeneca),
- COVID-19-Vaccine Janssen®
- Spikevax® (Moderna)
Immer wieder schlagen Menschen in der Apotheke auf, die im Ausland gegen COVID-19 geimpft wurden und sich nun ein digitales Zertifikat ausstellen lassen wollen. Dürfen Apotheken das übernehmen? Und wie läuft das eigentlich mit den Genesenenzertifikaten, wenn die PCR nicht in Deutschland durchgeführt wurde?
Apotheken dürfen schon seit geraumer Zeit digitale Zertifikate über COVID-19-Impfungen ausstellen, seit ein paar Tagen sind auch noch die sogenannten Genesenenzertifikate dazugekommen. Die meisten Impfnachweise sowie die Nachweise über eine durchgemachte COVID-19-Infektion stammen aus Deutschland. Was aber, wenn Kund:innen ihre im Ausland durchgeführten Tests und Impfungen digitalisieren lassen wollen? Informationen zu dieser Fragestellung liefert die „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“ der ABDA, die im Mitgliederbereich der ABDA-Webseite zu finden ist.
Zunächst einmal gilt es zu klären, ob die Impfung oder die PCR in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Dann gilt die Verordnung (EU) 2021/953, die die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten definiert.
Laut ABDA-Handlungshilfe können digitale Impfzertifikate für Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geimpft wurden, ausgestellt werden – eine besonders sorgfältige Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags natürlich vorausgesetzt –, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.
1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
2. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3. Personen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung anspruchsberechtigt waren,
4. in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte.
Achtung: Wenn für Personen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze nur für einen kurzen Aufenthalt oder um sich ein COVID-19-Impfzertifikat ausstellen zu lassen, überschreiten, Zertifikate erstellt werden, erhält die Apotheke keine Vergütung.
Laut Handlungshilfe können nicht nur die in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffe für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats eingetragen werden. Auch Vakzinen, die in Drittstaaten zugelassen und die den in der EU zugelassenen gleichgestellt sind, sind demnach möglich. Welche diese sind, ist auf der Homepage des PEI zu finden. Meist sind das Impfstoffe, die in Drittstaaten von den pharmazeutischen Unternehmen mit Zulassung in der EU dort selbst oder in Lizenz hergestellt werden.
Dokumente für den Impfnachweis können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein und auf Papier oder digital vorliegen. Wird ein Impfnachweis mit einem nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff vorgelegt, muss mithilfe der Liste des PEI geprüft werden, ob dieser in dem Land, in dem geimpft wurde, zugelassen und einem in der EU zugelassenen gleichgestellt ist.
Im DAV-Portal muss der Name des Impfstoffs eingetragen werden, wie er in der EU zugelassen ist.
COVID-19-Genesenenzertifikate nach positivem Nukleinsäurenachweis (NAT, PCR-Test) aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Hier ist es genauso wie bei Impfzertifikaten nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags grundsätzlich möglich nachträgliche Zertifkate zu erstellen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein.
Impfung im Nicht-EU-Ausland
Apotheken sind nicht verpflichtet, Personen, die nicht in der EU geimpft wurden, ein digitales Zertifikat auszustellen. Nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags ist die Ausstellung aber möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
COVID-19-Genesenenzertifikate nach einem positiven Nukleinsäurenachweis (NAT, PCR-Test) in einem Nicht-EU-Staat
Mit der Verordnung EU 2021/953 werden nur die die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten definiert. Für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten für Personen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten positiv getestet wurden, werden bislang keine Angaben gemacht. Laut Handlungshilfe liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine Informationen vor, was in diesen Fällen genau zu tun ist.
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