Über das DAV-Portal

Im Ausland geimpft oder getestet: Darf die Apotheke Zertifikate ausstellen?

27.08.2021, 07:00 Uhr

Apotheken stellen schon seit geraumer Zeit digitale Zertifikate über COVID-19-Impfungen aus. Geht das auch, wenn die Impfung im Ausland durchgeführt wurde? (s /Foto: IMAGO / Future Image)

Apotheken stellen schon seit geraumer Zeit digitale Zertifikate über COVID-19-Impfungen aus. Geht das auch, wenn die Impfung im Ausland durchgeführt wurde? (s /Foto: IMAGO / Future Image)


Immer wieder schlagen Menschen in der Apotheke auf, die im Ausland gegen COVID-19 geimpft wurden und sich nun ein digitales Zertifikat ausstellen lassen wollen. Dürfen Apotheken das übernehmen? Und wie läuft das eigentlich mit den Genesenenzertifikaten, wenn die PCR nicht in Deutschland durchgeführt wurde?

Apotheken dürfen schon seit geraumer Zeit digitale Zertifikate über COVID-19-Impfungen ausstellen, seit ein paar Tagen sind auch noch die sogenannten Genesenenzertifikate dazugekommen. Die meisten Impfnachweise sowie die Nachweise über eine durchgemachte COVID-19-Infektion stammen aus Deutschland. Was aber, wenn Kund:innen ihre im Ausland durchgeführten Tests und Impfungen digitalisieren lassen wollen? Informationen zu dieser Fragestellung liefert die „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“ der ABDA, die im Mitgliederbereich der ABDA-Webseite zu finden ist.

EU oder nicht EU – das ist hier die Frage?

Zunächst einmal gilt es zu klären, ob die Impfung oder die PCR in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Dann gilt die  Verordnung (EU) 2021/953, die die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten definiert.

Mehr zum Thema

Impfung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Laut ABDA-Handlungshilfe können digitale Impfzertifikate für Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geimpft wurden, ausgestellt werden – eine besonders sorgfältige Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags natürlich vorausgesetzt –, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

  • Es muss ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt werden
  • Antragsteller oder Antragstellerin müssen zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehören.

1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind, 
2. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3. Personen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung anspruchsberechtigt waren,
4. in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte.

§ 1 Abs. 1 CoronaImpfV 


  • Antragsteller oder Antragstellerin müssen glaubhaft machen, dass sie in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er/sie geimpft wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).

Achtung: Wenn für Personen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze nur für einen kurzen Aufenthalt oder um sich ein COVID-19-Impfzertifikat ausstellen zu lassen, überschreiten, Zertifikate erstellt werden, erhält die Apotheke keine Vergütung.

Welche Impfstoffe werden anerkannt?

Laut Handlungshilfe können nicht nur die in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffe für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats eingetragen werden. Auch Vakzinen, die in Drittstaaten zugelassen und die den in der EU zugelassenen gleichgestellt sind, sind demnach möglich. Welche diese sind, ist auf der Homepage des PEI zu finden. Meist sind das Impfstoffe, die in Drittstaaten von den pharmazeutischen Unternehmen mit Zulassung in der EU dort selbst oder in Lizenz hergestellt werden. 

In der EU-zugelassene Impfstoffe

  • Comirnaty® (BioNTech),
  • Vaxzevria® (AstraZeneca),
  • COVID-19-Vaccine Janssen®
  • Spikevax® (Moderna)

Dokumente für den Impfnachweis können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein und auf Papier oder digital vorliegen. Wird ein Impfnachweis mit einem nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff vorgelegt, muss mithilfe der Liste des PEI geprüft werden, ob dieser in dem Land, in dem geimpft wurde, zugelassen und einem in der EU zugelassenen gleichgestellt ist.

Im DAV-Portal muss der Name des Impfstoffs eingetragen werden, wie er in der EU zugelassen ist.

Mehr zum Thema

Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Weg frei für Genesenenzertifikate aus den Apotheken?

COVID-19-Genesenenzertifikate nach positivem Nukleinsäurenachweis (NAT, PCR-Test) aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Hier ist es genauso wie bei Impfzertifikaten nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags grundsätzlich möglich nachträgliche Zertifkate zu erstellen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein.

  • Es wird ein vollständiger und authentischer Genesenennachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt.
  • Antragsteller oder Antragstellerin müssen zu dem in § 1 TestV genannten Personenkreis gehören. Das sind alle, bei denen gemäß §§ 2 bis 5 TestV ein direkter Erregernachweis durchgeführt wurde, also zum Beispiel Kontaktpersonen oder nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin müssen glaubhaft machen, dass sie in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren werden, in dem sie positiv getestet wurden (und daher dort kein Zertifikat erlangen können).

Test oder Impfung im Nicht-EU-Ausland

Impfung im Nicht-EU-Ausland

Apotheken sind nicht verpflichtet, Personen, die nicht in der EU geimpft wurden, ein digitales Zertifikat auszustellen. Nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags ist die Ausstellung aber möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus dem Drittstaat vorgelegt werden.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin müssen zu dem in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personenkreis gehören.
  • Der verwendete COVID-19-Impfstoff muss in der EU zugelassen oder einem solchen gleichgestellt sein.

 

Mehr zum Thema

COVID-19-Genesenenzertifikate nach einem positiven Nukleinsäurenachweis (NAT, PCR-Test) in einem Nicht-EU-Staat

Mit der Verordnung EU 2021/953 werden nur die die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten definiert. Für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten für Personen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten positiv getestet wurden, werden bislang keine Angaben gemacht. Laut Handlungshilfe liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine Informationen vor, was in diesen Fällen genau zu tun ist.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.