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Auskünfte zu Impf- oder Genesenenstatus bleiben freiwillig
Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch die Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt und bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Sie legt Arbeitgebern nahe, den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen – allerdings bleiben Auskünfte der Beschäftigten zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus freiwillig,
Die heute vom Kabinett abgesegnete Corona-Arbeitsschutzverordnung für Unternehmen und ihre Beschäftigten von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Wie das Ministerium mitteilt, gilt ab dem 10. September eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren, Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.
Ansonsten gelten bestehende Regeln fort, etwa die Pflicht zu betrieblichen Hygieneplänen und zum Angebot von Schnell- oder Selbsttests mindestens zweimal pro Woche. Homeoffice soll weiter als Möglichkeit der Kontaktreduzierung dienen. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung stellen.
Arbeitgeber bekommen mit der Verordnung weiterhin nicht das Recht, Auskunft über den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten zu erhalten. Allerdings sollen sie diesen Status der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, sofern sie ihn kennen. Laut Regierungssprecher Steffen Seibert prüft die Bundesregierung aber die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeber auf Auskunft über den Impfstatus von Beschäftigten.
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