Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) ist die Vergütung von Notdiensten in § 6 BRTV geregelt. Diese Regelungen gelten aber nur, wenn beide Seiten des Arbeitsvertrags, das heißt der Apothekeninhaber und der jeweilige Arbeitnehmer, Mitglied der Tarifparteien des BRTV sind oder die Anwendbarkeit von § 6 BRTV arbeitsvertraglich mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart ist. Nach § 6 BRTV können die Notdienste einzeln vergütet bzw. durch Freizeit ausgeglichen oder pauschal mit dem Gehalt abgegolten werden.
Voraussetzung einer Pauschalabgeltung nach § 6 Abs. 6 BRTV ist, dass das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte reguläre Monatsgehalt mindestens 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt. Die pauschale Abgeltung unterliegt Grenzen. Denn durch den übertariflichen Gehaltsanteil sind Notdienste nur insoweit abgegolten, soweit der sich für geleistete Notdienste aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BRTV ergebende Betrag in der Summe nicht höher ist. Dadurch soll eine Unterschreitung der tariflichen Vergütung verhindert werden.
Wenn § 6 BRTV nicht anwendbar ist, bedeutet das nicht, dass die Notdienste nicht gesondert zu entlohnen sind. Dies ergibt sich aus § 612 BGB. Deshalb empfiehlt es sich, Art und Höhe der Vergütung arbeitsvertraglich festzulegen. Es sollte eine möglichst klare Regelung getroffen werden. Verschiedene Regelungen sind denkbar. So kann vereinbart werden, dass Notdienste nur durch Freizeit ausgeglichen oder umgekehrt nur in Geld vergütet werden. Die Höhe des Freizeitausgleichs und/oder der Vergütung kann dabei von § 6 BRTV abweichen. Denkbar ist auch eine pauschale Abgeltung der Notdienste mit dem regulären Gehalt. Im Fall einer Pauschalabgeltung muss darauf geachtet werden, dass die Regelung transparent gestaltet ist.
Weitere Einzelheiten und konkrete Berechnungsbeispiele zur Vergütung von Notdiensten werden ausführlich im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter behandelt. Einige der zentralen, regelmäßig aufkommenden Fragen werden von Marius Bücke, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart, in der aktuellen AZ 2021, Nr. 37, S. 7 kurz dargestellt.
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