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Allgemeinverfügung
COVID-19-Impfstoff nur noch über Apotheken, Zubehör ist separat zu bestellen
Das Bundesministerium für Gesundheit hat seine „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ aktualisiert. Demnach müssen Ärztinnen und Ärzte das Impfzubehör künftig separat bestellen, es wird nicht mehr automatisch mit den Impfstoffen mitgeliefert. Zudem übernehmen jetzt die Apotheken die Belieferung aller impfenden Leistungserbringer, also auch zum Beispiel von Impfzentren und mobilen Impfteams.
Die ABDA und die KBV hatten bereits darüber informiert, dass Ärztinnen und Ärzte das Impfzubehör künftig nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Impfstofflieferung erhalten. Nun ist die aktualisierte „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ im Bundesanzeiger erschienen, die Neuregelung tritt somit am morgigen Samstag in Kraft.
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Bisher hatte der pharmazeutische Großhandel das Impfzubehör den Bestellungen zugeteilt. Das wird künftig nicht mehr der Fall sein: Wie die DAZ bereits berichtete, sollen Ärztinnen und Ärzte nun das Zubehör nach Bedarf und unabhängig von ihren COVID-19-Impfstoffbestellungen ordern. „Die Leistungserbringer können Impfzubehör für Impfungen gegen COVID-19 nach Bedarf bei den Apotheken bestellen, von denen sie auch Impfstoffe gegen COVID-19 beziehen“, heißt es in der Allgemeinverfügung. Als Impfzubehör gelten demnach Spritzen, Kanülen und 0,9-prozentige Natriumchlorid-Lösung. „Dabei ist das Impfzubehör nach § 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Coronavirus-Impfverordnung den Leistungserbringern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“ Für die Bestellung ist ein separates Rezept nötig.
Zudem schreibt das Bundesministerium für Gesundheit fest, dass nun alle impfenden Leistungserbringer die COVID-19-Impfstoffe über Apotheken beziehen sollen. Das können neben den öffentlichen Apotheken im Fall der Krankenhäuser auch Klinikapotheken sein. Wichtig: Alle Ärztinnen und Ärzte sollen ihre Bestellungen ab sofort bis spätestens Dienstag, 12 Uhr, in den Apotheken vorlegen, so auch die Betriebsärztinnen und -ärzte, die bisher immer mittwochs bestellt haben.
Eine Übersicht über die für die Apotheken relevanten Regelungen hat die DAZ hier für Sie zusammengefasst. Weitere Information gibt es auch im geschützten Bereich auf der ABDA-Website.
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