COVID-19-Impfstoffe

Wer darf wo bestellen – und wann?

Berlin - 17.09.2021, 13:45 Uhr

Ab der kommenden Woche dürfen Ärztinnen und Ärzte auch den COVID-19-Impfstoff von Moderna bestellen. Doch für die Apotheken stehen noch weit mehr Änderungen an. (s / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie) 

Ab der kommenden Woche dürfen Ärztinnen und Ärzte auch den COVID-19-Impfstoff von Moderna bestellen. Doch für die Apotheken stehen noch weit mehr Änderungen an. (s / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie) 


In der kommenden Woche steht eine grundlegende Umwälzung der Bestellmodalitäten für COVID-19-Impfstoffe an. Das betrifft unter anderem den Kreis der bezugsberechtigten Ärztinnen und Ärzte, den Bestelltag, das Impfzubehör und die für die Bestellung zu nutzenden Pharmazentralnummern. Die DAZ hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Alles neu macht der Oktober: In gut zwei Wochen, wenn viele Impfzentren ihre Pforten schließen, übernehmen die öffentlichen Apotheken in Deutschland die Belieferung einiger neuer Leistungserbringer mit COVID-19-Impfstoffen. Darunter wird dann auch erstmals Spikevax® von Moderna sein – denn in den Zentren begonnene Impfserien sollen in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte beendet werden.

Naturgemäß macht sich die Umwälzung jetzt bei den Bestellmodalitäten bemerkbar, denn die Auslieferung erfolgt seit einiger Zeit stets zwei Wochen später. Worauf müssen Apotheken nun für die Bestellung am kommenden Dienstag achten? Hier die wichtigsten Punkte im Überblick (Quelle: ABDA-Dokument „COVID-19-Impfstoffe - Wichtige Änderungen für die Bestellung in KW 38 (21. September 2021) für KW 40 (4. bis 8. Oktober 2021)“).

Kreis der Bezugsberechtigten: Ab 1. Oktober 2021 werden alle Leistungserbringer von COVID-19-Impfungen über Apotheken versorgt werden. Neu hinzu kommen nach § 3 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung die zuständigen Stellen der Länder (insbesondere Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdiensts sowie die von den Ländern beauftragten Dritten), mobile Impfteams und – zumindest temporär – Impfzentren. Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern werden durch die jeweilige Krankenhausapotheke beziehungsweise krankenhausversorgende öffentliche Apotheke versorgt.

Bestellzeitpunkt für Ärztinnen und Ärzte: Ab der kommenden Woche müssen alle Leistungserbringer ihre Bestellungen für COVID-19-Impfstoffe für die jeweils übernächste Woche bis spätestens dienstags um 12 Uhr an ihre Apotheke übermittelt haben. Der Mittwoch als Bestelltag für die Betriebsärztinnen und -ärzte entfällt. Diese bestellen ab Kalenderwoche 38 ebenfalls jeweils spätestens Dienstag, 12 Uhr.

Bestellung beim Großhandel: Die Apotheken wiederum bestellen die COVID-19-Impfstoffe für alle ihre Ärztinnen und Ärzte bis Dienstag, 18 Uhr, bei ihrem Großhandel. Bisher mussten die Bestellungen bereits bis 15 Uhr dort eingegangen sein. Der Großhandel wird bis auf weiteres die Apotheken jeweils am Mittwoch in der Woche vor Auslieferung der COVID-19-Impfstoffe über die Liefermenge informieren, sodass diese wiederum die Ärztinnen und Ärzte informieren können.

Bezugsapotheke: Vertrags- und Privatärztinnen und -ärzte sind weiterhin angehalten, die Impfstoffe bei der Apotheke zu bestellen, die sie auch mit Praxisbedarf beliefert. Betriebsärztinnen und -ärzte sollen jene Apotheke nutzen, die sie regelmäßig mit Impfstoffen und Praxisbedarf versorgt und die die Belieferung unter Berücksichtigung vorgegebener Transportbedingungen sicherstellen kann. Alternativ ist nach Absprache auch eine Apotheke in räumlicher Nähe möglich. Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus bekommen die Vakzinen über die Krankenhaus- oder krankenhausversorgende Apotheke. Ärztinnen des ÖGD, in Justizvollzugsanstalten, Impfzentren, Impfteams erhalten die Impfstoffe über eine Apotheke in räumlicher Nähe nach Absprache.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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