AZ-Tipp Arbeitszeugnis

Schulnoten reichen nicht aus

Traunstein - 21.09.2021, 13:45 Uhr

Was ist bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu beachten? (Foto: simoneminth / AdobeStock)

Was ist bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu beachten? (Foto: simoneminth / AdobeStock)


Auch in der Apotheke sind zuweilen Arbeitszeugnisse auszustellen. Zu einfach dürfen sich Arbeitgeber diese Aufgabe allerdings nicht machen. Das zeigt ein jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall. Hier hatte ein Arbeitgeber Schulnoten für die Leistungen und das Verhalten seines Arbeitnehmers vergeben. So funktioniert das aber nicht – wie genau ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nun richtig zu erfüllen?

Besonders einfach wollte es sich ein Arbeitgeber machen, indem er im Arbeitszeugnis Leistungen und Verhalten eines Arbeitnehmers wie in einem Schulzeugnis benotete. Doch dem wollte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht folgen und stellte jüngst noch einmal klar, wie der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis richtig zu erfüllen ist.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber im Nachgang zur Kündigung durch den Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis ausgestellt, dessen Hauptbestandteil eine tabellarische Darstellung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung war. Die Beurteilung der Bereiche erfolgte nicht durch Fließtext, sondern durch die Vergabe von Schulnoten. Der Arbeitnehmer klagte unter anderem gegen diese Darstellung, da er die Auffassung vertrat, dass diese Vorgehensweise unüblich sei und einen negativen Eindruck hervorrufen könne. 

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) durch eine an ein Schulzeugnis angelehnte tabellarische Darstellungsform der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nicht erfüllt werde (Urteil vom 27. April 2021, Az. 9 AZR 262/20). Grund genug, sich daher noch einmal mit wesentlichen Prinzipien der Zeugniserstellung vertraut zu machen.

Arbeitnehmer haben nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass darüber hinaus Angaben zur Leistung und zum Verhalten im Arbeitsverhältnis erfolgen (qualifiziertes Zeugnis). Dabei sollten folgende Gebote beachtet werden:

  1. Zeugniswahrheit
  2. Wohlwollen
  3. Vollständigkeit
  4. Einheitlichkeit
  5. Transparenz

Was dabei im Einzelnen zu beachten ist und welche formalen Kriterien berücksichtigt werden müssen, beschreibt Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Sebastian Czaplak in der aktuellen AZ 2021, Nr. 38, S. 6.


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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