Steuerliche Folgen der AvP-Insolvenz

Treuhand Hannover klagt wegen Umsatzsteuer auf ausgefallene AvP-Zahlungen

Süsel - 29.09.2021, 09:15 Uhr

Auch wenn die Apotheken kein Geld erhalten haben, verlangen Finanzämter die Umsatzsteuer auf diese Beträge. In einem solchen Fall klagt nun die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover gegen das Finanzamt. (b/Foto: patpitchaya / AdobeStock) 

Auch wenn die Apotheken kein Geld erhalten haben, verlangen Finanzämter die Umsatzsteuer auf diese Beträge. In einem solchen Fall klagt nun die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover gegen das Finanzamt. (b/Foto: patpitchaya / AdobeStock) 


Viele Apotheken warten seit rund einem Jahr auf Geld vom insolventen Rechenzentrum AvP. Doch auch wenn die Apotheken kein Geld erhalten haben, verlangen Finanzämter die Umsatzsteuer auf diese Beträge. In einem solchen Fall klagt nun die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover gegen das Finanzamt. Die Treuhand beruft sich dabei auf steuerliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.

Wie sind die ausstehenden Zahlungen des insolventen Rechenzentrums AvP in den Apotheken umsatzsteuerlich zu behandeln? Diese Frage treibt die Betroffenen schon lange um. Das zentrale Problem dabei ist, dass die Umsatzsteuer üblicherweise nach den vereinbarten Entgelten bemessen wird. Nach dieser Sichtweise entsteht die Steuerpflicht mit der Abgabe des Arzneimittels – unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich in der Apotheke ankommt. Dennoch konnten einige Apotheken die Umsatzsteuerzahlungen zumindest aufschieben. Einen Überblick dazu hatte Steuerberater Niko Hümmer von der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz im vorigen Herbst gegeben. 

Mehr zum Thema

Abrechnungsdienstleister

AvP-Insolvenz

Hümmer hatte über unterschiedliche Vorgehensweisen verschiedener Finanzämter berichtet. Einige Finanzämter hätten die Umsatzsteuerzahlungen aufgrund der unklaren Situation gestundet, manche hätten sogar die Bemessungsgrundlage korrigiert, weil das Geld nicht in den Apotheken angekommen sei. Doch wieder andere Finanzämter hätten eine Stundung abgelehnt – soweit der Stand der Dinge im vorigen Herbst.

Treuhand: Gemäß EuGH muss Leistungsempfänger die Umsatzsteuer tragen

Nun berichtet die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover in der jüngsten Ausgabe ihres Kundenmagazins, die eingelegten Einsprüche seien mit dem Hinweis auf die geltende Rechtslage abgelehnt worden. Dies gelte auch für beantragte Billigkeitsmaßnahmen. Die Apotheken müssten daher sogar bei Totalausfällen die Umsatzsteuerforderungen des Fiskus in voller Höhe erfüllen.

Doch die Treuhand erklärt, sie habe nun erstmals Klage gegen die Ablehnung eines solchen Einspruchs erhoben. Aus Sicht der Treuhand berufe sich die Finanzverwaltung auf eine alte und unionsrechtswidrige Fassung der Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in vielen Urteilen entschieden, dass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger und nicht vom leistenden Unternehmen zu tragen sei. Außerdem habe der EuGH entschieden, dass sich die Umsatzsteuer am Betrag bemesse, den der leistende Unternehmer einnimmt. Daraufhin habe der deutsche Gesetzgeber diese Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht angepasst und sie unionsrechtskonform ausgestaltet, heißt es von der Treuhand. Doch die Finanzverwaltung berufe sich auf die alte Fassung. 

Viele weitere Klagen denkbar

Falls das Finanzgericht dieser Argumentation folge, sei mit vielen weiteren Klagen gegen die abgelehnten Einsprüche zu rechnen, erklärt die Treuhand weiter. Allerdings berichtet die Treuhand in diesem Zusammenhang nicht, ob alle Finanzämter die Einsprüche abgelehnt haben und gegebenenfalls welche Ämter so entschieden haben. Sie informiert auch nicht darüber, bei welchem Finanzgericht nun Klage erhoben wurde.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.