Coronavirus-Impfverordnung

BMG passt Vergütung für Impfstoffbelieferung an

Berlin - 30.09.2021, 13:30 Uhr

Apotheken erhalten auch für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Krankenhäuser, den ÖGD, Impfzentren und mobile Impfteams eine nach Menge gestaffelte Vergütung. (Foto: IMAGO / Future Image)

Apotheken erhalten auch für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Krankenhäuser, den ÖGD, Impfzentren und mobile Impfteams eine nach Menge gestaffelte Vergütung. (Foto: IMAGO / Future Image)


Ab dem morgigen 1. Oktober gehören auch der öffentliche Gesundheitsdienst, Impfzentren und mobile Impfteams sowie Krankenhäuser zu den Leistungserbringern, die von Apotheken mit COVID-19-Impfstoffen versorgt werden. Die Coronavirus-Impfverordnung, die dies seit Anfang September regelt, hatte allerdings einen Haken: Sie sah für die Belieferung der Kliniken keine Vergütung für die Apotheken vor. Das soll sich nun ändern – und das Bundesgesundheitsministerium nutzt die Gelegenheit, die bislang bei Betriebsärzten greifende gestaffelte Apothekenvergütung auszuweiten.

Kurz vor knapp hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erneut einen Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfvorordnung vorgelegt – darauf dürften vor allem die Krankenhausapotheken sowie die krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken gewartet haben. Denn mit der jüngsten Änderung der Impfverordnung vor einem Monat war ihnen zwar aufgegeben worden, Kliniken ab 1. Oktober unentgeltlich mit COVID-19-Impfstoffen, Impfbesteck und -zubehör zu versorgen – unter den Tisch fiel für sie allerdings eine Regelung, wie sie hierfür vergütet werden.

Hier wird jetzt nachjustiert – wenn auch nicht so, wie es ganz zu Anfang vorgesehen war. Zunächst war geplant, dass Apotheken für die Belieferung von Impfzentren, mobilen Impfteams sowie der neu hinzugekommenen Leistungserbringer (Krankenhäuser, öffentlicher Gesundheitsdienst) genauso honoriert werden wie bei der Abgabe der Vakzinen an niedergelassene Ärzte: 7,58 Euro plus Umsatzsteuer je Vial. Die Verordnung, die am 1. September in Kraft trat, sah das dann aber nur noch mit Blick auf die Impfzentren, mobilen Impfteams und den ÖGD vor.

Nun nennt das BMG in seinem Entwurf für die Änderungsverordnung zwar die Krankenhäuser – allerdings: Das fixe Honorar sollen die Apotheken auch künftig nur für die Abgabe der Impfstoffe an vertrags- und privatärztliche Praxen bekommen. Für die Belieferung aller anderen impfenden Einrichtungen und Stellen soll dieselbe Vergütungsregel gelten, wie sie die Apotheken bereits von den Betriebsärzten kennen. Das heißt: Auch wenn Apotheken nun den ÖGD, Impfzentren, mobile Impfteams oder Krankenhäuser beliefern, greift eine gestaffelte Vergütung, die bei 7,58 Euro plus Umsatzsteuer für die ersten 100 Durchstechflaschen beginnt und bei 2,52 Euro plus Umsatzsteuer ab dem 151. Vial endet.

Dem Bund entstünden somit Ausgaben in Höhe von bis zu 1,3 Millionen Euro zuzüglich Umsatzsteuer je eine Million COVID-19-Schutzimpfungen in Kliniken, heißt es im Entwurf. Aufgrund der gestaffelten Vergütungen könnten die tatsächlichen Ausgaben aber um bis zu rund 60 Prozent niedriger ausfallen.

Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten – ob dies noch heute der Fall sein wird, sodass die neue Vergütungsregelung mit den neuen Belieferungspflichten zusammenfällt, muss sich zeigen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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