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Coronavirus-Impfverordnung
Gestaffeltes Impfstoff-Honorar jetzt auch für ÖGD, Kliniken, Impfzentren und mobile Impfteams
Das BMG schraubt an der Vergütung der Apotheken für die Auslieferung der COVID-19-Impfstoffe: Mit einer entsprechenden Änderung der Coronavirus-Impfverordnung, die heute im Bundesanzeiger erschienen ist, legt das Ministerium jetzt auch ein Honorar für die Belieferung von Kliniken fest. Zudem weitet es die bisher nur für die Belieferung von Betriebsärztinnen und -ärzten geltende Staffelung der Vergütung deutlich aus.
Ab Oktober sollen Apotheken neben Kassen-, Privat- und Betriebsärztinnen und -ärzten auch Krankenhäuser, mobile Impfteams, Impfzentren und den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit Impfstoffen gegen COVID-19 beliefern. Mit einer heute im Bundesanzeiger veröffentlichen Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung schreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun die Vergütung der Apotheken für diese neuen Aufgaben fest.
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Demnach bekommen die Apotheken für die Belieferung der neuen Partner dasselbe Honorar wie für die Belieferung von Betriebsärztinnen und -ärzten. Vorgesehen ist eine gestaffelte Vergütung: Bis zur 100. Durchstechflasche im Monat gibt es 7,58 Euro netto. Ab dem 101. bis zum 150. Vial bekommen die Apotheken 4,92 Euro, alle weiteren Durchstechflaschen werden mit 2,52 Euro vergütet. Ausgenommen von dieser Regel sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte – für die Belieferung der vertrags- und privatärztlichen Praxen gibt es weiterhin 7,58 Euro je Vial ohne Staffelung.
Ursprünglich war vorgesehen gewesen, dass Apotheken für die Belieferung von Impfzentren, mobilen Impfteams, Krankenhäuser und öffentlicher Gesundheitsdienst genauso honoriert werden wie bei der Abgabe der Vakzinen an niedergelassene Ärzte: 7,58 Euro plus Umsatzsteuer je Vial. Die Verordnung, die am 1. September in Kraft trat, sah das dann aber nur noch mit Blick auf die Impfzentren, mobilen Impfteams und den ÖGD vor. Nun hat das Ministerium nachgebessert und die Krankenhäuser wieder aufgenommen, während es gleichzeitig die Staffelung des Honorars ergänzt hat.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger, also am morgigen Samstag, in Kraft.
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