Sofern es in einer Apotheke Unterstützungsbedarf durch PTAs im Notdienst gibt oder der Apothekeninhaber sich diese Möglichkeit zumindest vorbehalten möchte, empfiehlt es sich, die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Tätigkeit im Notdienst zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung sollte in diesem Fall sowohl bei einem tarifgebundenen als auch bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis vereinbart werden. § 5 Abs. 2 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) ist in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis nämlich nur für das notdienstberechtigte Personal anwendbar. Dazu gehören PTAs nicht.
Deshalb sind auch die für das notdienstberechtigte Personal aus § 5 Abs. 2 BRTV folgenden Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit sowie die Dauer des Ausgleichszeitraums nicht auf PTAs übertragbar. Vielmehr gilt für PTAs das Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt. Daher darf die Mitarbeit im Notdienst insbesondere nicht dazu führen, dass die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wird.
Bezüglich der Vergütung gilt bei einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis, dass die häufig mit der Arbeit im Notdienst verbundene Mehr-, Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 8 BRTV finanziell auszugleichen ist. Dabei gibt es für Mehrarbeit ab der 41. bis zur 50. Stunde einen Zuschlag von 25 Prozent der Grundvergütung und ab der 51. Stunde einen Mehrarbeitszuschlag von 50 Prozent. Für Nachtarbeit gibt es einen Zuschlag von 50 Prozent und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 85 Prozent der Grundvergütung. In einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis sind die Höhe und die Form der Vergütung von Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Verhandlungssache.
Lesen Sie mehr in der aktuellen AZ 2021, Nr. 42, S. 7.
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PTA im Notdienst
von Andreas May am 19.10.2021 um 17:31 Uhr
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