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PTAs im Notdienst: Besonderheiten bei Arbeitszeiten und Vergütung

Stuttgart - 18.10.2021, 12:45 Uhr

Weitere Einzelheiten zu ­dieser Thematik und zu anderen (arbeits-)rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Notdienst finden Sie im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter. (Foto: ABDA)

Weitere Einzelheiten zu ­dieser Thematik und zu anderen (arbeits-)rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Notdienst finden Sie im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter. (Foto: ABDA)


Versorgt eine Apotheke eine hohe Zahl an Einwohnern notdienstlich, können PTAs eine wertvolle Hilfe sein. Doch der Einsatz von PTAs im Nacht- und Notdienst muss sorgfältig geplant werden, denn die Regelungen im Bundesrahmentarifvertrag sind auf das notdienstberechtigte Personal zu­geschnitten und können nicht auf PTAs übertragen werden. 

Sofern es in einer Apotheke Unterstützungsbedarf durch PTAs im Notdienst gibt oder der Apothekeninhaber sich diese Möglichkeit zumindest vorbehalten möchte, empfiehlt es sich, die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Tätigkeit im Notdienst zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung sollte in diesem Fall sowohl bei einem tarifgebundenen als auch bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis vereinbart werden. § 5 Abs. 2 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) ist in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis nämlich nur für das notdienstberechtigte Personal anwendbar. Dazu gehören PTAs nicht.

Deshalb sind auch die für das notdienstberechtigte Personal aus § 5 Abs. 2 BRTV folgenden Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit sowie die Dauer des Ausgleichszeitraums nicht auf PTAs übertragbar. Vielmehr gilt für PTAs das Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt. ­Daher darf die Mitarbeit im Notdienst insbesondere nicht dazu führen, dass die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wird.

Bezüglich der Vergütung gilt bei einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis, dass die häufig mit der Arbeit im Notdienst verbundene Mehr-, Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 8 BRTV finanziell auszugleichen ist. Dabei gibt es für Mehrarbeit ab der 41. bis zur 50. Stunde einen Zuschlag von 25 Prozent der Grundvergütung und ab der 51. Stunde einen Mehrarbeitszuschlag von 50 Prozent. Für Nachtarbeit gibt es einen Zuschlag von 50 Prozent und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 85 Prozent der Grundvergütung. In einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis sind die Höhe und die Form der Vergütung von Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Verhandlungssache.

Lesen Sie mehr in der aktuellen AZ 2021, Nr. 42, S. 7.

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Weitere Einzelheiten zu ­dieser Thematik und zu anderen (arbeits-)rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Notdienst finden Sie im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter. Einige der zentralen, regelmäßig aufkommenden Fragen werden von Marius Bücke, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart, in der aktuellen AZ 2021, Nr. 42, S. 7 kurz dargestellt.


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1 Kommentar

PTA im Notdienst

von Andreas May am 19.10.2021 um 17:31 Uhr

Als Chance ja, als Verpflichtung nein!
Das Thema Notdienst zeigt, wie wichtig Tarifbindung über die Mitgliedschaft bei ADEXA gerade auch für PTA ist. Diese Zuschläge sind von der ADEXA-Tarifkommission ja nicht ohne Grund verhandelt worden. PTA sollten ihre eigenen Vor- und Nachteile gut abwägen, bevor sie einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zustimmen. Man kann solch eine Forderung der Apothekenleitung übrigens auch ablehnen! Gewerkschaftsmitglieder sollten sich in diesen Fragen beraten lassen. Mehr Infos dazu gibt es auf der ADEXA-Website unter https://bit.ly/3G0k9zm

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