Aktualisierte Handlungshilfe

Antikörpertests und Zertifikate – worauf müssen Apotheken achten?

Berlin - 29.10.2021, 16:15 Uhr

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Apotheken auch bei Vorlage eines positiven Antikörpertests und eines Nachweises für eine Boosterimpfung ein digitales Genesenen-Impfzertifikat ausstellen. (Foto: IMAGO / localpic)

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Apotheken auch bei Vorlage eines positiven Antikörpertests und eines Nachweises für eine Boosterimpfung ein digitales Genesenen-Impfzertifikat ausstellen. (Foto: IMAGO / localpic)


Seit einiger Zeit sind auch positive Antikörpertests als Nachweis für eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion zulässig. Doch unter welchen Umständen dürfen Apotheken bei der Vorlage eines entsprechenden Dokuments Impf- und Genesenenzertifikate ausstellen? Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“ jetzt um entsprechende Hinweise ergänzt.

Wer sich ein Genesenen-Impfzertifikat in einer Apotheke ausstellen lassen wollte, musste bis vor kurzem zum Beispiel einen positiven PCR-Test oder eine sogenannte Absonderungsbescheinigung als Nachweis vorlegen, dass er oder sie wirklich erkrankt war. Ein positiver Antikörpertest reichte dafür nicht aus. Das ist inzwischen anders, wie die ABDA in ihrer aktualisierten „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“ betont. „Gemäß den Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Instituts ist eine einmalige COVID-19-Impfung auch nach einem positiven, SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpertest ausreichend um einen vollständigen Immunschutz nachzuweisen“, heißt es darin jetzt.

Dabei gibt es jedoch bestimmte Dinge zu beachten – wichtig ist insbesondere, dass der Antikörpertest zeitlich vor der Impfung erfolgt sein muss. Der labordiagnostische Befund muss von einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor stammen. Der vorgelegte Befund eines positiven Antikörpertests muss Angaben zur Identifikation der getesteten Person, das Datum der Testung, weitere Angaben zur Testung und zum Aussteller enthalten.

Hat der Test jedoch nach der Impfung stattgefunden, darf kein vollständiger Immunschutz bescheinigt werden. „Betroffene Personen dürfen kein COVID-19-Impfzertifikat für Genesene mit der Angabe ‚Impfung 1 von 1‘ erhalten“, heißt es in der Handlungshilfe. „Sie müssen zur vollständigen Grundimmunisierung alle COVID-19-Impfstoffdosen laut jeweiliger Fachinformation erhalten.“ Das ist übrigens auch der Fall, wenn eine Person an COVID-19 erkrankt, nachdem sie die erste von zwei Impfdosen bekommen hat, die für einen vollständigen Impfschutz nötig wären. Auch hier kann die Apotheke lediglich eine von zwei Impfungen (1/2) bescheinigen, nicht aber ein Genesenen-Impfzertifikat ausstellen. Es empfiehlt sich also, stets das Datum der Testung und das Datum der Impfung miteinander zu vergleichen.

Darüber hinaus ist das Ausstellen von echten Genesenenzertifikaten auf Basis eines Antikörpertests grundsätzlich nicht erlaubt – im Gegensatz zu Genesenen-Impfzertifikaten, wie oben erläutert.

Als zusätzlichen Service hat die ABDA zudem eine Schnellübersicht erstellt. „Diese Übersicht soll als schnelle Entscheidungshilfe dienen, wenn von der Kundin bzw. dem Kunden ein oder mehrere Nachweisdokumente zum Erhalt eines COVID-19-Zertifikats in der Apotheke vorgelegt werden“, heißt es. Die vollständige Handlungshilfe inklusive Schnellübersicht im Anhang steht im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zum Download bereit.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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