Aber: Die Apotheke ist nun einmal keine Behörde und auch keine Versicherungsgesellschaft. Selbst wenn man die Regelung des § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG berücksichtige, die Apotheker zum nachträglichen Ausstellen der digitalen Impfzertifkate berechtigt, sei die Apotheke keine Behörde. Sie sei vielmehr ein privates Unternehmen, das nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.
Auch die allgemeinen Regelungen zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) finden laut Gericht keine Anwendung. Wegen der genannten spezielleren Regelungen zu Gesundheitszeugnissen mit ihrer geringeren Strafandrohung sei ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen versperrt.
Und auch die neuen Strafregelungen im Infektionsschutzgesetz (§ 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG) griffen nicht, weil die Straftatbestände auf Personen zugeschnitten sind, die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei, so das Gericht.
Die Strafkammer weist aber auch deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sicherzustellen sein.
1 Kommentar
Es ist zu leicht und wird unterschätzt
von Thomas B am 30.10.2021 um 10:15 Uhr
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