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Gefälschte Impfdokumente
Overwiening: Strafbarkeitslücken schließen!
Mittlerweile mehren sich die Stimmen in der juristischen Fachwelt, dass es bei der Fälschung von Impfausweisen eine Strafbarkeitslücke gibt: Wer seinen Impfpass selbst fälscht oder von jemandem fälschen lässt, der nicht – wie ein Arzt oder eine Ärztin – zu der Dokumentation berechtigt ist, macht sich nicht strafbar, wenn er diesen zur Digitalisierung in der Apotheke vorlegt oder sich damit zu Orten Zutritt verschafft, an denen 2G oder 3G gilt. ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hat die Bundesregierung nun aufgefordert, diese Lücke zu schließen.
Als der Gesetzgeber Ende Mai im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Grundlage für die digitalen COVID-19-Zertifikate schuf, ging es einmal wieder sehr schnell. Kurz vor der zweiten Lesung im Bundestag waren Änderungsanträge beschlossen worden, die unter anderem neue Strafvorschriften im Infektionsschutzgesetz vorsahen. Seit 1. Juni 2021 gilt: Wer die Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung oder eine Testung wissentlich nicht richtig dokumentiert und so eine Täuschung ermöglicht, dem droht eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft. Ebenso wird bestraft, wer falsche digitale Zertifikate ausstellt. Der Gebrauch solcher falschen Zertifikate zur Täuschung im Rechtsverkehr kann mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden.
Allerdings scheint der Gesetzgeber in der Eile nicht alle Fälle erfasst zu haben, die er möglicherweise erfassen wollte. Eine Anhörung zur geplanten Änderung und ein Stellungnahmeverfahren gab es nicht. Und so führt die etwas komplizierte Verweisungstechnik im neuen § 75 Abs. 2 IfSG dazu, dass die unrichtige Dokumentation durch eine impfberechtigte Person erstellt sein muss – wer seinen Impfpass selbst manipuliert oder von einem anderen Laien fälschen lässt, ist dagegen nicht erfasst.
Wollen sich Personen mit einem derart gefälschten Dokument ein digitales Zertifikat ausstellen lassen oder sich Zutritt in Restaurants, Theater oder ähnliches verschaffen, die nur Geimpfte, Genesene und Getestete einlassen, drohen ihnen durch die neuen Normen also keine Strafen. Und die bereits zuvor bestehenden Regelungen im Strafgesetzbuch zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen und dem Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse greifen nur dann, wenn es um die Täuschung von Behörden oder Versicherungen geht – darunter fallen weder Apotheken noch Theater oder Kneipen. Die allgemeinen Straftatbestände zur Urkundenfälschung könnten zwar erfüllt sein – doch gemeinhin wird angenommen, dass diese angesichts der spezielleren Regelungen der Vorschriften zu Gesundheitszeugnissen zurücktreten müssen. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu dieser Materie noch nicht.
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Auch wenn es Jurist:innen gibt, die auf diese Lücken schon früher hingewiesen haben – seit das Landgericht Osnabrück diese Rechtsauffassung vergangene Woche medienwirksam verbreitet hat, ist die öffentliche Diskussion entbrannt. Ein Sprecher des Bundesministeriums für Justiz verwies am vergangenen Freitag zwar darauf, dass es zu diesen komplexen Fragen unterschiedliche Auffassungen gebe. Diese nehme das Ministerium zur Kenntnis – und prüfe sie „eingehend“. Wenn die Prüfung der Osnabrücker Entscheidung zu dem Ergebnis komme, „dass Anpassungen strafrechtsnotwendig sind, dann wird das Justizministerium auch zügig entsprechende Vorschläge vorlegen“, so der Sprecher.
Auch ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening äußerte sich gegenüber dem ARD-Hauptstadtstudio: „Je mehr Rechtssicherheit wir haben, umso besser können wir unseren Aufgaben für das Gemeinwohl genügen“, erklärte sie. Und weiter: „Wenn Polizei und Richter selbst eine Rechtsunklarheit sehen, dann ist natürlich der Gesetzgeber gefragt“, so die ABDA-Präsidentin. Sie betonte: „Zu guter Letzt sind ja diejenigen, die mit gefälschten Impfpässen durch die Gegend laufen, auch diejenigen, die sich auch selber stark gefährden.“
Eine Sprecherin des Deutschen Anwaltvereins bestätigte in dem ARD-Beitrag: „Wenn der Gesetzgeber die Strafbarkeitslücke sicher schließen will, ist dringendes Handeln geboten.“
Den Beitrag vom 29. Oktober gibt es hier in voller Länge zum Nachhören.
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