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Resolution der Pharmazieräte Deutschland
PTA nur unter Aufsicht und Abholfächer in den Betriebsräumen – zum Schutz der Apotheken
Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands hat sich im Oktober zu ihrer Jahrestagung getroffen. Dabei wurde nicht nur ein neuer Vorstand gewählt –der bisherige Vorsitzende Christian Bauer gab den Vorsitz nach 16 Jahren Amtszeit ab –, sondern auch Fragen zur Apothekenüberwachung und zum Umgang mit neu eingeführten Dienstleistungen diskutiert. Unter anderem wurde eine Resolution beschlossen, die dazu beitragen soll, die inhabergeführten Apotheken nicht durch andere Vertriebsformen zu gefährden.
Vom 10. bis 13. Oktober hat in Quedlinburg die Jahrestagung 2021 der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) stattgefunden. Einig war man sich auf der Tagung darüber, dass die öffentlichen, inhabergeführten Apotheken vor Ort eindrucksvoll auch während der Pandemie gezeigt haben, dass sie als die tragende Säule der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unersetzbar sind. Dies darf nach Auffassung der APD nicht durch andere Vertriebsformen gefährdet werden. Deshalb wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen und in einer Resolution verabschiedet:
Resolution verabschiedet
Abholfächer nicht außerhalb der Raumeinheit der Apotheke
Abholfächer müssen sich in den Betriebsräumen der Apotheke nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO befinden. Ein Betrieb außerhalb der Raumeinheit der Apotheke ist nicht möglich, auch nicht mit den Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 ApBetrO und auch nicht mit einer Versanderlaubnis (§ 11a ApoG). Sämtliche Lagerungsbedingungen der Apothekenbetriebsordnung sowie anderer Rechtsvorschriften (z. B. BtM-Recht) gelten uneingeschränkt auch für die Abholfächer.
Eine Bestückung dieser Abholfächer muss aus den Räumen der Apotheke erfolgen und ist nur durch pharmazeutisches Personal zulässig. Eine Anbindung an einen Kommissionierautomaten mit direktem Zugriff auf das Warenlager ist nicht erlaubt. Die für die Abholfächer vorgesehenen Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 1b ApBetrO vor Bestückung der Abholfächer oder vor der Einlagerung im Kommissionierautomaten vom pharmazeutischen Personal dieser Apotheke getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Patienten zu versehen.
Die Bestückung darf nur nach Eingang der Bestellung in dieser Apotheke und gegebenenfalls Prüfung der Verschreibung im Original sowie der Gewährleistung der Beratung durch diese Apotheke – auch auf dem Weg der Telekommunikation – erfolgen.
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Die PTA darf nach Auffassung der APD in allen, einschließlich externen, Betriebsräumen der Apotheke nur unter der Aufsicht eines persönlich anwesenden Apothekers arbeiten. Eine Vertretung des Apothekenleiters durch eine PTA ist unter keinen Voraussetzungen zulässig.
1 Kommentar
Adrenalin Pen
von Dr. Peter M. Schweikert-Wehner am 09.11.2021 um 15:14 Uhr
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