Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Impfzentren können COVID-19-Impfstoff auch vom Land beziehen

Berlin - 15.11.2021, 16:45 Uhr

Impfzentren, mobile Impfteams und der ÖGD sollen künftig COVID-19-Impfstoffe wieder direkt von den Ländern beziehen können und nicht mehr nur über die Apotheken. (b/Foto: IMAGO / Andre Germar)

Impfzentren, mobile Impfteams und der ÖGD sollen künftig COVID-19-Impfstoffe wieder direkt von den Ländern beziehen können und nicht mehr nur über die Apotheken. (b/Foto: IMAGO / Andre Germar)


Erneut ändert das BMG die Coronavirus-Impfverordnung. Neu ist, dass Impfzentren, mobile Impfteams sowie der Öffentliche Gesundheitsdienst ihren COVID-19-Impfstoff nun doch nicht ausschließlich über die Apotheken beziehen können – sie dürfen die Vakzine jetzt auch wieder über die Länder bestellen. Zudem räumt das Ministerium bei der Vergütung des pharmazeutischen Großhandels auf.

Erst Ende September hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die COVID-19-Impfstoffdistribution vollständig in die Hände der Apotheken und des pharmazeutischen Großhandels gelegt – jetzt dreht das Ministerium das Rad zurück: Am heutigen Montag erschien die „Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“ im Bundesanzeiger. Eine wichtige Neuerung: Impfzentren, mobile Impfteams und der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie von ihm beauftragte Dritte können die Vakzinen auch wieder von den Ländern beziehen. Die Änderung tritt am morgigen Dienstag in Kraft.

Darüber hinaus mistet das BMG die Vorschrift zur Vergütung des pharmazeutischen Großhandels aus. Bisher ist in § 8 ImpfV auch noch die alte Regelung enthalten, die bis Ende Mai galt. Danach erhielten die Grossisten eine Vergütung je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Vergütung wurde schrittweise abgesenkt auf letztlich pauschal 7,45 Euro netto je Vial, das der Großhandel an die Apotheken liefert. So ist es jetzt auch in der bereinigten Version vorgesehen:


Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung je an die Apotheke abgegebener Durchstechflasche in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.“

Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung


Beim Impfzubehör trägt das BMG offenbar dem Fakt Rechnung, dass bei Boosterimpfungen mit Spikevax® von Moderna nur die halbe Dosis zum Einsatz kommt verglichen mit den zwei Einzeldosen, die für eine vollständige erste Impfserie nötig sind. Statt 0,5 ml je Einzeldosis bei der Grundimmunisierung erhalten Impfwillige bei der Auffrischimpfung nur 0,25 ml als Einzeldosis – pro Vial Spikevax macht das also 20 statt 10 Einzeldosen. Entsprechend mehr Impfzubehör benötigen die Praxen. Für den Großhandel soll es nun die doppelte Vergütung bei Abgabe von Spikevax geben: 2,80 Euro netto je Vial statt 1,40 Euro wie bei allen anderen COVID-19-Impfstoffen.

Mehr Geld für impfende Ärzte und Ärztinnen

Zudem sollen höhere finanzielle Anreize für die Praxen die Impfungen stärker in Schwung bringen. Ärztinnen und Ärzte sollen statt der bisherigen 20 Euro ab Dienstag 28 Euro je Impfung erhalten, außerdem auch einen neuen Wochenendzuschlag von 8 Euro.

Des Weiteren wird der Geltungszeitraum der Impfverordnung bis zum 30. April 2022 verlängert. Damit ist auch die Finanzierung der erhofften Beschleunigung bei den Auffrischimpfungen geregelt: Der Bund bezahlt die Impfzentren der Länder nun bis mindestens Ende April 2022 zur Hälfte mit. Bisher war dies bis Ende Dezember vorgesehen.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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