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Dokumentations- und Kontrollpflichten
FAQ: Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz für die Apotheken?
Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Corona-Gesetzespaket der zukünftigen Ampelkoalition zugestimmt. Der Bundestag hatte es am Vortag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP verabschiedet. Es wird im Laufe dieser Woche in Kraft treten. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vor – sie gilt auch in Apotheken. Konkret bedeutet das neue Dokumentations- und Kontrollpflichten für die Apothekenleitung. Angestellten, die sich verweigern, kann schlimmstenfalls sogar die Kündigung drohen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Im Laufe dieser Woche, voraussichtlich am Mittwoch, werden die von SPD, Grünen und FDP auf den Weg gebrachten Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft treten – einen Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger. Der Bundesrat hatte am vergangenen Freitag den Weg frei gemacht für das Gesetzespaket der zukünftigen Ampelkoalition. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass SPD, Grüne und FDP die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht über den 25. November 2021 hinaus verlängern wollen. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer Maßnahmenkatalog für die Länder – generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen. Zudem stellt eine Übergangsregel sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.
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Das Paket umfasst zudem bundesweit geltende Änderungen: So ist beispielsweise 3G am Arbeitsplatz künftig Pflicht. Das gilt auch für Apotheken. Beschäftigte müssen vor Betreten der Apothekenräume nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Dasselbe gilt übrigens auch für die Inhaber:innen. Wenn der Test in den Apothekenräumen durchgeführt wird, dürfen diese natürlich ungetestet betreten werden. Das gilt analog, wenn eine Impfung in den Räumlichkeiten der Apotheke angeboten wird. Und: Die 3G-Regeln gelten auch für Personal, das sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Patient:innen dürfen weiterhin ohne jeglichen Nachweis die Apotheke betreten, weil Apotheken wie Supermärkte zu den Geschäften für den täglichen Bedarf gehören.
Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Was muss überprüft werden?
Laut § 28b Absatz 1 IfSG müssen Apothekeninhaber:innen und alle Beschäftigten neu beim Betreten der Apotheke einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis dabeihaben. Die Zutrittskontrolle muss sicherstellen, dass die Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet lückenlos umgesetzt wird. Vor allem geht es dabei darum, die Gültigkeit der Testnachweise zu überprüfen.
Welche Nachweise werden anerkannt?
Beim Impf- und Genesenenachweis muss entweder ein gültiges digitales Impfzertifikat oder die entsprechenden schriftlichen Nachweise vorgelegt werden. Hinsichtlich der Gültigkeit der Impf- und Gensenennachweise gelten dieselben Regeln wie bei der Ausstellung von Zertifikaten (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfserie bzw. bei Genesenen eine Impfung / mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV2, Test liegt mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurück). Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.
Das Testergebnis, darf im Falle eines Schnelltests nicht älter als 24 Stunden sein. Bei einem PCR-Test beträgt das Zeitfenster 48 Stunden.
Der Schnelltest kann als Selbsttest vor Ort unter Aufsicht der Apothekenleitung oder einer von ihr beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden. Alternativ kann der Test auch vom Chef oder von der Chefin oder einer beauftragten Person, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt und dokumentiert werden.
Testergebnisse von offiziellen Teststellen werden natürlich auch anerkannt.
Hat, wer nicht geimpft oder genesen ist, einen Anspruch auf Homeoffice?
In der Apotheke ist Homeoffice ohnehin nur sehr begrenzt möglich, aber falls es solche Tätigkeiten gibt: Im Homeoffice gelten die neuen Nachweispflichten nicht, weil Arbeitsplätze im Homeoffice keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG sind. Allerdings lässt sich aus dem Gesetz kein Anspruch ungeimpfter beziehungsweise nicht genesener Mitglieder des Apothekenteams ableiten. Einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, liegt im Ermessen der Apothekenleitung.
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