Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Weiterhin zwei Tests pro Woche vom Chef

Stuttgart - 23.11.2021, 16:45 Uhr

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt unter anderem vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten ein Testangebot machen müssen. (Foto: IMAGO / Eibner)

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt unter anderem vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten ein Testangebot machen müssen. (Foto: IMAGO / Eibner)


Wie viele andere Coronaregelungen war auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an das Fortbestehen der epidemischen Lage nationaler Tragweite geknüpft und wäre somit ausgelaufen. Sie schreibt unter anderem vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten ein Testangebot machen müssen. Im Rahmen des Corona-Gesetzpakets der künftigen Ampelkoalition wurde nun auch diese Verordnung von der epidemischen Lage entkoppelt und verlängert.

Das Gesetz der Ampel-Koalition zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze soll dafür sorgen, dass viele Corona-Maßnahmen auch unabhängig von der epidemischen Lage nationaler Tragweite weiter durchgesetzt werden können. Sie waren nämlich größtenteils so angelegt, dass sie mit deren Auslaufen keine Rechtsgrundlage mehr haben. Das galt auch für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Doch auch sie wird bis 19. März 2022 verlängert werden. 

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Somit besteht beispielsweise weiterhin die Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Außerdem muss Angestellten, die nicht im Homeoffice arbeiten, weiterhin ein Testangebot gemacht werden – mindestens zwei Tests pro Woche müssen angeboten werden. Wer nicht geimpft oder genesen ist, kann diese, sofern sie unter Aufsicht durchgeführt werden, für die tägliche Zugangskontrolle verwenden.

Sollen sich Geimpfte auch testen?

Auf Tests kann laut Verordnung nach wie vor verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Laut BMAS soll es mit diesem Hinweis dem Arbeitgeber ermöglicht werden, geimpfte oder genesene Beschäftigte von den betrieblichen Testangeboten auszunehmen, sofern er dazu über belastbare Angaben der Beschäftigten verfügt. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) schrieb dazu im Sommer in ihren „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken“, dass auch hier weiterhin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden müsse, ob ein Testangebot nicht dennoch sinnvoll sei, etwa aufgrund neu auftretender Mutationen. „Vorsorglich sollten sich beim Auftreten von verdächtigen Symptomen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte testen lassen“, heißt es. An dieser Einschätzung dürfte sich vermutlich nichts geändert haben.

Aufbewahrungsfrist angepasst

Mit der Verlängerung der Maßnahmen wurden zudem die Aufbewahrungsfristen für die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten angepasst. So mussten sie bislang bis zum Ablauf des 24. November 2021 archiviert werden, neues Ende der Aufbewahrungsfrist ist nun auch der 19. März 2022. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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