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Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Entlassrezepte wieder nur drei Werktage gültig
Die epidemische Lage ist am heutigen Donnerstag ausgelaufen – was heißt das für die Pandemie-Sonderregeln, die in den vergangenen Monaten in Apotheken gegolten haben? Sie werden trotzdem weiter wirksam sein. Ausnahmen bestätigten allerdings die Regel: So sind Entlassrezepte nun wieder binnen drei statt sechs Werktagen zu beliefern.
Vor allem zu Beginn der Corona-Pandemie waren viele Verordnungen und sonstige Maßnahmen, die die Versorgung in der Krise erleichtern sollten oder neue Befugnisse schufen, an die vom Bundestag festgestellte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gekoppelt. Nach und nach wurden jedoch eigene Bestimmungen zum Außerkrafttreten der Regelungen gefasst. So zum Beispiel für die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die den Apotheken seit Ende April 2020 mehr Beinfreiheit bei der Abgabe von Arzneimitteln einräumt – sie gilt bis zum 31. Mai 2022. Für sie hat es daher keine Auswirkungen, dass am heutigen Donnerstag die epidemische Lage von nationaler Tragweite endet.
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Welche Corona-Sonderregeln sollten bleiben?
In der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gibt es auch Regelungen zum Entlassmanagement. So dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels derzeit eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Die sonst geltende Begrenzung auf die kleinste Packungsgröße ist also weiterhin ausgesetzt. Zudem können Kliniken noch bis Ende Mai nächsten Jahres sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (z. B. auch Verband- und Hilfsmittel) für 14 statt sonst sieben Tage verordnen. Auch eine Arbeitsunfähigkeit können sie weiter feststellen.
Es gibt aber auch Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Entlassmanagement, die tatsächlich mit dem Ende der epidemischen Lage außer Kraft getreten sind. Für Apotheken relevant ist hier insbesondere die Gültigkeitsdauer von Enlassrezepten. Diese war zeitweise auf sechs Werktage verlängert worden. Nun gelten wieder die zuvor maßgeblichen drei Werktage, innerhalb welcher diese Verordnungen zulasten der Krankenkassen beliefert werden dürfen.
Auch weitere G-BA-Sonderregeln, die keinen besonderen Apothekenbezug haben, gelten bis Ende des Jahres weiter. Dazu zählt beispielsweise die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen.
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