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- Hash-Code-Chaos vertagt
Eigentlich sind ab dem 1. Januar bei der Abrechnung von Rezepturen Hash-Codes Pflicht und es muss ein zusätzlicher Datensatz, der Z-Datensatz, zur Abrechnung an die Kasse gesendet werden. Aufgrund der schlechten Erfahrungen mit der Einführung der Hash-Codes bei Cannabis befürchtete so mancher ein schlimmes Chaos. Das dürfte nun erstmal ausbleiben. Es gibt eine Übergangsfrist, während der kann nach den bisherigen Regeln abgerechnet werden, wenn die Bedruckung des Papierrezeptes mit Hash-Code und die Lieferung von Z-Daten technisch nicht möglich ist. Sie endet am 30. Juni.
Seit Mitte des Jahres müssen unter anderem Cannabisrezepturen mit sogenannten Hash-Codes versehen werden. Außerdem muss ein sogenannter Z-Datensatz an die Kassen übermittelt werden. Diese erfahren darüber unter anderem Details zu den verwendeten Ausgangsstoffen. Die Einführung war jedoch mehr als holprig. Zunächst waren zu Beginn nicht alle Softwarehäuser in der Lage, die Anforderung umzusetzen. Wenig später erhielten die Apotheken bergeweise Rezepte zurück wegen fehlerhafter Codes.
Dem 1. Januar, ab dem alle Rezepturen per Hash-Code taxiert werden müssen, sah man deswegen mit gemischten Gefühlen entgegen. Schließlich kommen damit deutlich mehr Apotheken mit dem Thema Hash-Code in Berührung als bisher. Zumal die neue Vorgabe auch für rezepturmäßig hergestellte Substitutionsarzneimittel mit Methadon und Levomethadon gilt.
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Allerdings ist nun klar, dass Apotheken zumindest erstmal keine Retaxationen fürchten müssen, sollte es anfangs technische Probleme geben. Darauf weist die ABDATA die Softwarehäuser in einem aktuellen Rundschreiben, das der Redaktion vorliegt, hin. Wenn die Bedruckung des Papierrezeptes mit Hash-Code und Lieferung von Z-Daten aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, könne die Taxierung und Abrechnung übergangsweise nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden, heißt es. Apotheken, in denen technisch alles rund läuft hingegen, sollen im neuen Jahr die Papierrezepte mit dem Hash-Code bedrucken und Z-Daten generieren.
Diese Übergangsfrist gilt demnach bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 01. Juli 2022 wird es dann für alle ernst: Dann führt an Z-Daten und Hash-Code bei Papierrezepten kein Weg mehr vorbei. Dort wo die Datenlieferungen bereits vertraglich und technisch geregelt sind, zum Beispiel für parenterale Zubereitungen und Cannabis-Abrechnungen, ändert sich hingegen nichts.
Technische Unterstützung
Ob Januar oder Juli – mit der Pflicht für Hash-Codes und Z-Werte wird die Taxierung der Rezepturen auf jeden Fall aufwendiger, weil zusätzliche Daten eingepflegt werden müssen. So enthält der Z-Datensatz zum Beispiel die PZN der tatsächlich eingekauften Packungen. Auch dann, wenn die Preisberechnung nach Hilfstaxe erfolgt. Technische Unterstützung bietet beispielwiese das Lennartz-Laborprogramm. Seit vergangenem Freitag kann es mit dem neuen Zusatzmodul „DATA-Modul“ fertige Z-Daten erstellen und an die Warenwirtschaft liefern. Mengen, Einheiten und Einkaufspreise von Ausgangsstoffen und Fertigarzneimitteln werden basierend auf dem jeweils aktuellen Artikelstamm schon bei der Ausgangsstoffprüfung übernommen. Verarbeitet werden Daten bisher von ADG A3000 und S3000, sowie Pharmatechnik IXOS und XT. Weitere Anbieter sollen folgen. Von der Warenwirtschaft wird dann der Hash-Code generiert und aufs Rezept gedruckt.
2 Kommentare
Irrenanstalt!
von Thomas Eper am 14.12.2021 um 10:47 Uhr
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prima
von Karl Friedrich Müller am 14.12.2021 um 9:57 Uhr
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