Kein Raum für individuelle Entscheidung

Auch im Einzelfall müssen Kassen nicht für NEM zahlen

Berlin - 03.01.2022, 15:15 Uhr

Nahrungsergänzungsmittel gehören nicht zum GKV-Leistungskatalog. Einzelfallentscheidungen sind nicht vorgesehen. (Foto: natagolubnycha / AdobeStock)

Nahrungsergänzungsmittel gehören nicht zum GKV-Leistungskatalog. Einzelfallentscheidungen sind nicht vorgesehen. (Foto: natagolubnycha / AdobeStock)


Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel werden von den Krankenkassen nicht übernommen – daran ist nach geltender Rechtslage nicht zu rütteln. Auch wenn es im Einzelfall hart erscheinen mag: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen betont in einer aktuellen Entscheidung zu Daosin-Kapseln, dass eine individuelle Prüfung gerade nicht vorgesehen ist.

Eine 50-jährige Frau, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln leidet, hat ein Mittel gefunden, das ihr hilft: Daosin-Kapseln mit dem zum Histaminabbau nötigen Enzym Diaminoxidase. Das Nahrungsergänzungsmittel helfe ihr, die Symptome wie Herzrasen, Übelkeit, Schwellungen, Muskelschmerzen, Bauchschmerzen oder Schwitzen stark einzugrenzen, erklärte die Frau gegenüber ihrer Krankenkasse, bei der sie angesichts des nicht ganz unbeträchtlichen Preises eine Kostenübernahme beantragte. Ohne das Präparat, so führte sie aus, könne sie fast keine Nahrung vertragen.

Die Kasse kam der Bitte der Frau allerdings nicht nach: Nahrungsergänzungsmittel seien im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht vorgesehen. Und so erhob die Versicherte Klage. Schon das Sozialgericht Osnabrück wies diese ab. Nun hat auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Krankenkasse nicht zahlen muss, und die Berufung zurückgewiesen.

Eine Überraschung ist das Urteil nicht: Die Kostenübernahme für Nahrungsergänzungsmittel durch die GKV sieht das Gesetz nicht vor. Selbst nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden lediglich in vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen von den Kassen übernommen. Soweit es um Lebensmittel geht (zu denen NEM zählen), gibt es enge Ausnahmen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondernahrung. Doch die Daosin-Kapseln erfüllen diese Anforderungen für eine Kostenübernahme nicht.

Klägerin: Einzelfall berücksichtigen!

Der Klägerin war durchaus bewusst, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Kassenleistung sind. Sie argumentierte jedoch, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Nach ihrer Auffassung könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.

Doch auch diesen Ausführungen konnte das Landessozialgericht nicht folgen. Die Klägerin verkenne, dass nach den rechtlichen Voraussetzungen eine solche Individualprüfung gerade nicht vorgesehen sei. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass das begehrte Präparat kostenintensiv sei und die Klägerin daher wirtschaftlich belaste. „Das Gericht kann die Lage der Klägerin in gesundheitlicher und finanzieller Hinsicht zwar gut nachvollziehen. Gleichwohl wird ein Nahrungsergänzungsmittel durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage nicht zum Arzneimittel“, heißt es im Urteil.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Dezember 2021, Az.: L 16 KR 113/21


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Einzelfallentscheidungen sind nicht möglich

Keine NEM auf Kassenkosten

Gesundheitsbezogene Werbung für NEM

Landgericht hält Daosin-Werbung für unzulässig

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheidet zu Kostenübernahme von NEM, Heilpraktikerbehandlung und Feldenkrais-Therapie

Den Heilpraktiker muss die Krankenkasse nicht zahlen

Was es zu beachten gilt, wenn das „Sonnenvitamin“ verordnet ist

Vitamin D3 auf Rezept – alles klar?

Kosmetikbehandlung in der Apotheke

VG Minden: Verstoß gegen Apothekenbetriebsordnung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.