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Plastiktütenverbot seit 1. Januar 2022
Keine Schonfrist für Plastiktüten
Seit Jahresbeginn ist endgültig Schluss mit Standard-Plastiktüten im Handel und damit auch in Apotheken. Selbst Restbestände dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer jetzt noch Plastiktüten ausgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Der Kampf gegen die Plastiktüten war lang. Das endgültige Aus im Handel dürfte daher für niemanden eine Überraschung sein. Schon im Mai 2015 trat eine EU-Richtlinie in Kraft, die den Verbrauch sogenannter „leichter Kunststofftragetaschen“ mit einer Wandstärke bis zu 50 Mikrometer drastisch begrenzen sollte. Das Ziel: bis Ende 2019 sollten pro Kopf maximal 90 solcher Tüten verbraucht werden, bis Ende 2025 maximal 40 Stück pro Kopf. Die konkrete Umsetzung oblag den Mitgliedstaaten.
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In Deutschland ging es 2016 freiwillig los: Das Bundesumweltministerium und der Handelsverband Deutschland (HDE) schlossen eine Vereinbarung, um den Verbrauch von Kunststofftragetaschen zu verringern. Auch viele Apotheken machten mit – die „Känguru“-Kampagne aus Baden-Württemberg fand bundesweit Nachahmer. Ende 2020 beschloss dann der Gesetzgeber ein Plastiktütenverbot im Verpackungsgesetz. In Kraft getreten sind die Änderungen im Februar vergangenen Jahres. Seitdem steht fest, dass ab dem 1. Januar 2022 leichte Plastiktüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in Umlauf kommen dürfen. Im Jahr 2019 waren in Deutschland noch 1,49 Milliarden dieser Tüten ausgegeben worden.
Nun ist der Stichtag verstrichen. Die Standardplastiktüte hat ausgedient. Nur noch ganz leichte Plastiktüten mit einer Wandstärke von unter 15 Mikrometern, wie sie insbesondere aus dem Einzelhandel an Obst- und Gemüsetheken bekannt sind, sind vom Verbot nicht erfasst.
Auch Apotheken sollten das Verbot ernst nehmen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht mehr. Wer noch Plastiktüten hortet, sollte diese jedenfalls nicht mehr an Kundinnen und Kunden ausgeben. Das Verpackungsgesetz bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerpackG) verstößt – gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
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