Änderung der Test-Verordnung

Es bleibt bei 30 Euro für den PCR-Test

Stuttgart - 10.01.2022, 17:50 Uhr

Der Preis von 30 Euro bezieht sich nur auf die Testung der Personen, die laut TestV Anspruch auf eine Testung haben. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Der Preis von 30 Euro bezieht sich nur auf die Testung der Personen, die laut TestV Anspruch auf eine Testung haben. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)


„30 Euro für einen PCR-Test in der Apotheke sind zu wenig“ – die ABDA hat ihre Meinung zum Vorschlag des BMG zur Vergütung der PCR-Tests in ihrer Stellungnahme zum Änderungsentwurf der Corona-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung deutlich gemacht. Gehört wurde sie allerdings nicht. Die Verordnung ist am heutigen Montag im Bundesanzeiger erschienen und tritt somit morgen in Kraft. Das Honorar für PCR-Tests mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.

30 Euro können Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV, zu denen neben Arztpraxen unter anderem auch Apotheken zählen, ab dem morgigen Dienstag für PCR-Tests bei anspruchsberechtigten Personen abrechnen. Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ ist am heutigen Montag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt daher morgen in Kraft. Der Einwand der ABDA, dass die im Entwurf vorgesehene Vergütung in Höhe von 30 Euro deutlich zu niedrig kalkuliert sei, fiel im Bundesgesundheitsministerium (BMG) offensichtlich nicht auf fruchtbaren Boden. Die Standesvertretung verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern etwa 35 Euro kosteten, hinzu kämen noch die Kosten für die PCR-Testgeräte (Kauf oder Miete) sowie der administrative und personelle Aufwand für die Testdurchführung. Nicht ohne Grund würden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan für PCR-Testungen regelmäßig Preise von über 70 Euro aufgerufen.

Letzteres können im Übrigen auch Apotheken tun, denn der Preis von 30 Euro bezieht sich nur auf die Testung der Personen, die laut Testverordnung Anspruch auf eine Testung haben.

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Auch bei diesen gab es ein paar kleine Änderungen. Sie betreffen vor allem Rückkehrer aus Virusvariantengebieten und Personen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und die abgesondert sind. Sie haben mit Inkrafttreten ebenfalls einen Testanspruch nach § 2 Testverordnung. Der bezog sich bislang nur auf Kontaktpersonen. Sie hatten bislang bis zu 21 Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt, Anspruch auf einen Test. Dieser Satz ist nun gestrichen, er heißt nur noch: „Asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.“

Neben den Anpassungen bei der Testverordnung wurden mittels der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ die Rahmenbedingungen für die Corona-Impfungen in Apotheken festgezurrt. So wurde die Vergütung geregelt und unter welchen Bedingungen Apotheken Impfstoff für den Eigenbedarf bestellen dürfen. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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