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Berufsjahre, Gültigkeit etc.
Fragen & Antworten zum neuen Gehaltstarif
Rückwirkend zum 1. Januar gilt ein neuer Gehaltstarif für Apothekenmitarbeiter. Der Arbeitgeberverband ADA und die Apothekengewerkschaft Adexa haben sich Anfang Januar darauf geeinigt. Doch für wen gilt der eigentlich? Und wie berechnen sich die Berufsjahre? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
„Mein Apothekenleiter möchte uns die Erhöhung nicht bezahlen. Ist er dazu nicht verpflichtet?“
Der neue Tarifvertrag ist für den Arbeitgeber nur dann verpflichtend, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Sie als Angestellte einer öffentlichen Apotheke müssen also Mitglied bei der Apothekengewerkschaft Adexa sein, Ihr Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). Letztere Bedingung erfüllen fast 90 Prozent der Apothekenleiterinnen und -leiter, weil sie durch ihre Mitgliedschaft im Landesapothekerverband automatisch auch Mitglied im Arbeitgeberverband sind. Die Mitgliedschaft im Landesapothekerverband ist jedoch freiwillig.
„Bekommt man die Erhöhung auch, wenn man kein Adexa-Mitglied ist?“
Wie oben beschrieben hat Anspruch auf ein tarifliches Gehalt, wer Mitglied der Arbeitnehmervertretung (Adexa) ist und wenn gleichzeitig der Arbeitgeber im ADA Mitglied ist.
Außerdem haben Angestellte Anspruch auf die Erhöhung, bei denen eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag verankert ist, die lautet, dass der jeweils gültige Tarifvertrag gilt (oder „gilt der jeweils gültige Tarifvertrag zuzüglich xy Prozent“).
Formulierungen wie „angelehnt an den jeweils gültigen Tarifvertrag“ oder „orientiert sich am …“ sind hingegen schwierig zu beurteilen und sollten durch einen Arbeitsrechtler überprüft werden.
Keinen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag haben Angestellte, bei denen ein genauer Betrag genannt wird (z. B. „Das Gehalt beträgt 2.500 Euro brutto“). Außerdem darf kein Zusatz enthalten sein, dass zukünftige Erhöhungen des Tarifgehalts auf die übertarifliche Zulage angerechnet werden können. Auch dies würde bedeuten, dass Ihr übertariflicher Gehaltsanteil abschmilzt. Sie hätten erst wieder Anspruch auf eine Gehaltserhöhung, wenn das Tarifgehalt höher ist als der übertarifliche Betrag, der in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist.
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„Woher weiß ich, in welchem Berufsjahr ich mich befinde, wenn ich zwischenzeitlich in Elternzeit war?“
Die Berechnung der Berufsjahre beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Erteilung der Berufserlaubnis folgt. Einfach ist die weitere Berechnung dann, wenn man immer mindestens 20 Stunden wöchentlich in einer öffentlichen Apotheke arbeitet. Dann wird jedes Jahr angerechnet. Bei Unterbrechungen kommt es darauf an, warum diese erfolgen.
Unterbrechungen wegen Elternzeit wirken sich nicht im vollen Umfang aus. Hier werden je Kind zwölf Monate, höchstens insgesamt 24 Monate angerechnet. Die Zeiten der gesetzlichen oder individuellen Beschäftigungsverbote im Zusammenhang mit dem Mutterschutz zählen zu den Berufsjahren.
Aber auch dann, wenn man weniger als 20 Stunden in der Woche arbeitet, wird dies, dann allerdings nur anteilig, auf die Berufsjahre angerechnet. Hier muss man seine individuelle Arbeitszeit ins Verhältnis zur tarifvertraglichen Vollzeit (40 Stunden) setzen – oder als Adexa-Mitglied die Rechtsberatung mit der konkreten Berechnung beauftragen.
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