Praxispersonal in der Apotheke

Dürfen Apotheken Ärzte oder MFA für COVID-19-Impfungen einstellen?

Berlin - 19.01.2022, 13:45 Uhr

Dürfen Ärztinnen und Ärzte auch in Apotheken gegen COVID-19 impfen? Dazu äußert sich jetzt die ABDA. (s / Foto: IMAGO / Pixsell)

Dürfen Ärztinnen und Ärzte auch in Apotheken gegen COVID-19 impfen? Dazu äußert sich jetzt die ABDA. (s / Foto: IMAGO / Pixsell)


Viele Apotheken rüsten sich bereits, um in Kürze Impfungen gegen COVID-19 anbieten zu können. In diesem Zusammenhang fragen sich einige, ob es nicht auch möglich sei, eine Ärztin, einen Arzt oder nicht ärztliches Praxispersonal für diese Tätigkeit einzustellen. Die ABDA erläutert auf DAZ-Anfrage, was erlaubt ist und was nicht.

Die Schulungen der Apothekerinnen und Apotheker für COVID-19-Impfungen laufen vielerorts bereits auf Hochtouren. Doch nicht jeder Betrieb hat genug Personal, um diesen Service anbieten zu können. Manche Kolleginnen und Kollegen fragen sich daher, ob es erlaubt ist, Ärztinnen, Ärzte oder Medizinische Fachangestellte (MFA) für das Impfen einzustellen.

Mehr zum Thema

Die DAZ hat sich diesbezüglich bei der ABDA erkundigt. Und die Standesvertretung unterscheidet in diesem Zusammenhang klar zwischen Approbierten und nicht Approbierten: Während es aus ihrer Sicht keine Möglichkeit gibt, MFA für solche Tätigkeiten in den Apotheken anzuheuern, sei dies bei Ärztinnen und Ärzten unter Umständen machbar.

Nicht ärztliches Personal: Keine eigene Handlungskompetenz

Der Knackpunkt: Nicht approbiertes Praxispersonal muss per ärztlicher Delegation ermächtigt werden, Menschen zu impfen. Dieses Delegationsrecht besteht für Apothekerinnen und Apotheker nicht. Die ABDA erläutert dazu: „Nichtärzte, die in der ärztlichen Praxis auf der Basis von Delegationen in die Durchführung von Impfungen eingebunden werden, können in der Apotheke nicht impfen. Zum einen steht dem Apotheker nach § 20b IfSG kein entsprechendes Recht zu Delegation zu. Zum anderen befugt die Delegation im Umfang ihrer Zulässigkeit nur zu Handlungen, die unter der Aufsicht des delegierenden Arztes durchgeführt werden. Ein Angehöriger des Praxispersonals erwirbt dadurch keine eigene Handlungskompetenz. Insofern ist die Einstellung einer MFA zur Durchführung einer Impfung in der Apotheke ausgeschlossen.“

Anders verhält es sich demnach bei Ärztinnen und Ärzten, die mit ihrer Berufserlaubnis auch das Recht erwerben zu impfen. Was die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten angeht, sieht die ABDA dies „zumindest für die Geltungsdauer des § 20b IfSG unproblematisch, weil der Arzt kraft seiner Approbation zur Durchführung der Impfung berechtigt ist“. Auch apothekenrechtlich sei das Anheuern einer Ärztin oder eines Arztes in der Apotheke nicht grundsätzlich ausgeschlossen, schreibt eine ABDA-Sprecherin auf Anfrage der DAZ. Die Ärztin oder der Arzt würde in solch einem Fall zum nicht pharmazeutischen Personal zählen.

Konflikt mit ärztlichem Berufsrecht?

Eine Einschränkung könnte es der Standesvertretung zufolge jedoch geben: „In der Praxis können sich allerdings rechtliche Probleme mit dem ärztlichen Berufsrecht ergeben, das zum einen dem Arzt verbietet, ärztliche Tätigkeiten nach Weisung eines Nichtarztes auszuüben. Zudem kann ein Konflikt mit der Pflicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ärztlicher Praxis (bzw. einem Krankenhaus) bestehen.“ Die ABDA empfiehlt, sich vor der Anstellung eines „Impfarztes“ bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu erkundigen, wie diese die Situation wertet. „Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Apotheke als Leistungserbringerin nach der CoronaImpfV auftritt und nicht etwa der Arzt eigenständig handelt oder gar abrechnet; dies gilt auch für einzelne Teilschritte, etwa die Bestellung von Impfstoffen.“


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


3 Kommentare

StiKo

von Holger am 21.01.2022 um 10:47 Uhr

Für alle von der StiKo empfohlenen Impfungen übernimmt doch der Bund die Haftung? Und das unabhängig davon, wo die Impfung stattgefunden hat. Sie muss nur sachgerecht durchgeführt werden und sich innerhalb der StiKo-Empfehlung bewegen. Da sehe ich also nicht wirklich ein Problem.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Keine Tätigkeit ohne Haftpflicht!

von Jochen am 21.01.2022 um 17:55 Uhr

Genau das Wörtchen "sachgerecht" ist der Knackpunkt.
Sollte der Impfende z.B. einen Nerv mit bleibenden Schäden treffen, dann würde in diesem Fall die Berufshaftpflicht einspringen. Wenn man keine hat, dann ist man laut Zivilrecht dafür persönlich haftbar.

Angestellter Impfarzt

von Andrea Rieger am 20.01.2022 um 9:25 Uhr

Sobald die Landesbehörde die Impferlaubnis für den angestellten Arzt ausgestellt hat, bleibt dennoch die Frage der Haftpflichtversicherung. Denn ein Arzt im Ruhestand hat keine
Haftpflichtversicherung mehr. Wie verhält es sich da?
Meine Versicherung macht keine Angaben zu dieser expliziten Lage und empfiehlt eine separate Haftpflicht abzuschließen. Ist das notwendig??

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.