Was bedeutet das für Abstrich-nehmende Apotheken?

Die PCR-Test-Priorisierung kommt

Berlin - 20.01.2022, 12:00 Uhr

Die Schlangen vor den Testzentren, die kostenlose PCR-Tests anbieten, werden länger und länger. (Foto: IMAGO / Stefan Zeitz)

Die Schlangen vor den Testzentren, die kostenlose PCR-Tests anbieten, werden länger und länger. (Foto: IMAGO / Stefan Zeitz)


Die Infektionszahlen schnellen in die Höhe und mit ihnen steigt die Nachfrage nach PCR-Tests sowie die Arbeitsbelastung der Labore. Künftig soll daher bei der Auswertung der Testergebnisse priorisiert werden. Das BMG arbeitet bereits an einer entsprechenden Änderung der Testverordnung. AVNR-Chef Thomas Preis schlägt zudem vor, generell mehr auf Schnelltests zu setzen – sofern diese in Apotheken oder Arztpraxen durchgeführt werden.

Schon zu Wochenbeginn mahnten die Laborärzte: Um kritische Infrastrukturen in der fünften Infektionswelle der Corona-Pandemie abzusichern, sei die Priorisierung von PCR-Tests notwendig. Ihr Berufsverband BDL brachte eine dreistufige Priorisierung ins Spiel: Zunächst sollten die Tests von Mitarbeiter:innen in systemrelevanten Berufen der kritischen Infrastruktur (Gesundheitswesen, Polizei, Feuerwehr etc.) abgearbeitet werden. Danach die von Personen, die aufgrund einer Meldung durch die Corona-Warn-App eine Abstrichuntersuchung benötigten – denn hier seien Antigen-Schnelltests oft nicht sensitiv genug, um eine Infektion sicher auszuschließen. Auf Stufe drei sollten symptomatische Menschen mit positivem Antigen-Schnelltest kommen. Weil diese ohnehin schon in Isolation seien, dürfe die Absicherung durch den PCR-Test etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Mittlerweile hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) einen Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vorgelegt (Stand: 18. Januar 2021). Dieser sieht allerdings nur eine einzige Priorisierung vor. Demnach soll es in der Testverordnung künftig heißen:


Medizinische Labore sind verpflichtet, entnommenes Probenmaterial von Beschäftigten in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe vorrangig zu untersuchen.“

Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (18. Januar 2022), § 6 Abs. 5 neu


Relevant ist dies auch für Apotheken, die Abstriche für in Laboren durchgeführte PCR-Tests nehmen: Denn diese sollen als nach der Testverordnung berechtigte Leistungsbringer verpflichtet werden, in dem für die Labordiagnostik zu verwendenden Vordruck zu dokumentieren, ob das Probenmaterial einem der zuvor genannten Beschäftigten zuzuordnen ist. Besagte Beschäftigte, die sich den Abstrich nehmen lassen, sollen wiederum dem Testpersonal darlegen müssen, dass sie in einem Krankenhaus, einer stationären Pflegeeinrichtung, in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, in einem ambulanten Pflegedienst oder in einem Dienst der Eingliederungshilfe tätig sind.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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