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Verdienstausfall bei COVID-19-Erkrankung
Ohne Booster kann Anspruch auf finanzielle Entschädigung entfallen
Wer nicht geboostert ist und sich wegen einer COVID-19-Erkrankung in Quarantäne begeben muss, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls. Zu diesem Schluss kommt jetzt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Das gilt für Selbstständige ebenso wie für Arbeitnehmer:innen – also gleichermaßen für Apothekeninhaber:innen und deren Angestellte.
Omikron macht auch vor den Apotheken nicht Halt. Nicht nur gesundheitlich, auch finanziell ist es ratsam, sich bestmöglich vor COVID-19 zu schützen: Denn sowohl Apothekeninhaber:innen als auch deren Beschäftigte können ihren Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfällen verlieren, wenn sie keinen vollen Impfschutz durch eine COVID-19-Drittimpfung haben und in Quarantäne müssen. Das geht aus einer Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 18. Januar 2022 hervor, die der Bundestag im Internet veröffentlicht hat.
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Eigentlich gewährt das Infektionsschutzgesetz Personen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und denen deshalb eine Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten ist, einen Entschädigungsanspruch in Geld. Die Bundestagsdienste weisen darauf hin, dass die Entschädigung laut Gesetz wegfällt, wenn etwa durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ein solches Verbot hätte vermieden werden können. Dabei könne auch das Fehlen einer Auffrisch- oder Booster-Impfung zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall führen, wenn diese eine öffentlich empfohlene Impfung sei.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine COVID-19-Auffrischimpfung, wie die Parlamentsexpertinnen und -experten erläutern. Allerdings kommt es laut ihrer Kurzinformation noch auf die Länder an: Erst wenn die obersten Landesgesundheitsbehörden auf Grundlage der Empfehlung der STIKO eine öffentliche Empfehlung zur Auffrischimpfung aussprechen, handele es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Eine Übersicht über die Empfehlungen der Landesgesundheitsbehörden oder der Zahl möglicher Betroffener enthält die zweiseitige Expertise nicht.
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