Trotz anders lautender EU-Empfehlung

BMG verteidigt 90-Tage-Regel bei Genesenenzertifikaten

Berlin - 26.01.2022, 16:30 Uhr

Wie sollen Apotheken auf die verkürzte Geltungsdauer von COVID-19-Genesenenzertifikaten reagieren? (Foto: IMAGO / Steinach)

Wie sollen Apotheken auf die verkürzte Geltungsdauer von COVID-19-Genesenenzertifikaten reagieren? (Foto: IMAGO / Steinach)


Die verkürzte Gültigkeitsdauer für Genesenenzertifikate von 180 auf 90 Tage sorgt bei vielen für Unmut, und ein aktueller EU-Beschluss für zusätzlichen Druck. Dennoch will das BMG von seiner 90-Tage-Regel nicht abrücken. Das stellt das Ministerium auf DAZ-Anfrage hin klar. Wie sollen Apotheken damit umgehen?

Seit dem 15. Januar ist der Genesenennachweis nach durchgemachter COVID-19-Infektion nur noch maximal 90 Tage lang gültig. Zuvor galt ein solches Zertifikat für 180 Tage – die plötzliche Verkürzung führte dazu, dass viele Menschen praktisch über Nacht die 2G plus-Anforderungen nicht mehr erfüllten. Festgelegt hatte dies das Robert Koch-Institut (RKI), das seit einer Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung von Mitte Januar dafür zuständig ist, die fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise zu definieren.

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Die Kurzfristigkeit dieser Änderung stieß nicht nur innerhalb der Gesellschaft, sondern auch unter anderem beim Bund-Länder-Treffen am vergangenen Montag auf Kritik. Im Anschluss an die Konferenz versprach Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), derart unvermittelte Schritte werde es künftig nicht mehr geben, sofern sie nicht das Pandemiegeschehen unausweichlich mache.

Apotheken müssen sich nun überlegen, wie sie damit umgehen, wenn ihnen Kundinnen oder Kunden einen Genesenennachweis vorlegen, der älter ist als 90 Tage, aber noch keine 180 Tage alt – digitalisieren oder nicht? Diese Frage stellt sich zumindest dann, wenn ein echtes Genesenenzertifikat gewünscht ist. Für das Ausstellen von Genesenen-Impfzertifikaten ist das Datum der Testung nach wie vor egal. 


Für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens 11 Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats aufsuchen sollten.“

ABDA-Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen (Stand 17. Dezember 2021, abgerufen: 26. Januar 2022)


Dafür spricht, dass die entsprechende Handlungshilfe der ABDA noch immer von der 180-Tage-Regelung ausgeht. Auch der Bayerische Apothekerverband (BAV) rät dazu, die Zertifikate wie bisher auszustellen. „Die technische Generierung des QR-Codes liegt in der Zuständigkeit des RKI“, schreibt der BAV an seine Mitglieder. „In der Apotheke werden nur die notwendigen Daten eingegeben, die als Grundlage für die Erstellung des QR-Codes dienen. Da es sich um ein Zertifikat handelt, das EU-weite Gültigkeit haben muss, ist bislang noch unklar, wie weit nationale Richtlinien technisch überhaupt umgesetzt werden können.“

Und nun lässt zudem eine aktuelle Entscheidung auf EU-Ebene aufhorchen. Denn am gestrigen Dienstag verständigten sich die EU-Mitgliedstaaten darauf, Menschen innerhalb der Union auch während der Pandemie Reisefreiheit ohne weitere Auflagen zu gewähren, wenn sie über einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise einen aktuellen Nachweis über einen negativen Test auf SARS-CoV-2 verfügen. Im Sinne der EU ist der Genesenennachweis allerdings weiterhin 180 Tage lang gültig.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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