„Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit
1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden,
und
2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“
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Gilt auch für OTC und Homöopathika
Humanarzneimittel für Tiere nur noch mit tierärztlicher Verordnung
Am heutigen Freitag tritt das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft. Angesichts der kontroversen Debatten über den Antibiotikaeinsatz und den Versand ist eine für den Alltag relevante Folge bisher kaum beachtet worden: Tierhalter dürfen nun Humanarzneimittel nur noch mit einer tierärztlichen Verordnung an ihren Tieren anwenden. Da dies auch Humanhomöopathika betrifft, haben Tierheilpraktiker bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das neue TAMG, das am heutigen Freitag in Kraft tritt, ist für ein so umfangreiches Werk in erstaunlich kurzer Zeit entstanden. Der erste Entwurf stammt vom Januar 2021. Doch die Zeit drängte, weil ab heute die Verordnung (EU) 2019/6 gilt, an die das nationale Recht angepasst werden musste. Daraufhin werden die tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) entfernt. Für Tierarzneimittel müssen nun das TAMG und die EU-Verordnung zusammen betrachtet werden, weil das Gesetz vielfach auf die EU-Verordnung verweist. Bei den teilweise hitzigen Diskussionen über die Formulierung des TAMG ging es besonders um die kontroversen Themen Antibiotikaeinsatz und Versand von Tierarzneimitteln.
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Dabei sind andere Aspekte etwas aus dem Blickfeld geraten und erlangen erst jetzt Aufmerksamkeit. Einer davon dürfte im Apothekenalltag zu einer neuen problematischen Hürde werden. Dabei geht es um § 50 Abs. 2 TAMG, dessen Folgen bisher noch kaum thematisiert wurden. Diese Vorschrift lautet:
Humanarzneimittel sind Arzneimittel nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3a AMG. Damit dürfen Tierhalter auch nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel nur noch dann beispielsweise bei Hunden oder Katzen anwenden, wenn sie vom Tierarzt für dieses Tier verordnet wurden. Apotheken werden nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angesprochen. Doch wenn Kunden beim Kauf eines Arzneimittels über die Absicht einer rechtlich unzulässigen Nutzung sprechen, ist das stets ein Abgabehindernis. Eine Beratung zu einem unzulässigen Zweck scheidet ebenfalls aus. Stattdessen wird dann eine tierärztliche Verordnung nötig, die bei allen Beteiligten den bürokratischen Aufwand erhöht.
Hintergrund dieser Regelung ist offenbar der insgesamt strengere Umgang mit den Inhalten der Zulassungen von Arzneimitteln im neuen europäischen Tierarzneimittelrecht, das auch das TAMG prägt. Daraufhin wird der Einsatz von Arzneimitteln, die nicht für Tiere zugelassen sind, strenger geregelt. Auch den Tierärzten werden Abweichungen von den Zulassungen nun erheblich erschwert. Beispielsweise dürfen sie individuelle Dosierungen, die von den Packungsbeilagen der Tierarzneimittel abweichen, nicht mehr verordnen.
3 Kommentare
Wirft tatsächlich mehrere Fragen auf
von Kume am 31.01.2022 um 22:01 Uhr
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Irrsinn in D in allen Spielarten
von ratatosk am 29.01.2022 um 10:29 Uhr
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Humanarzneimittel für Tiere
von Brigitte am 28.01.2022 um 19:08 Uhr
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