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PoC-NAT-Tests: So wird abgerechnet

Berlin - 28.01.2022, 11:00 Uhr

Die KBV informiert jetzt, wie Apotheken und andere Leistungserbringer PoC-NAT-Tests abrechnen können. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Die KBV informiert jetzt, wie Apotheken und andere Leistungserbringer PoC-NAT-Tests abrechnen können. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Seit dem 11. Januar dürfen Apotheken auf Basis der Coronavirus-Testverordnung PoC-NAT-Tests anbieten. Unklar war bisher, wie diese Leistung abzurechnen ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert jetzt über das Procedere.

Die Vergütung für PoC-NAT-Tests in den Apotheken ist derzeit mit 30 Euro je Test plus 8 Euro für den Abstrich recht mager. Doch es gibt Hoffnung: Offenbar plant das Bundesministerium für Gesundheit, sie auf mehr als 40 Euro anzuheben. Eine offizielle Bestätigung des Ministeriums liegt allerdings noch nicht vor – und ob die möglicherweise geplante Aufstockung reichen wird, ist fraglich. Die Chefin des LAV Baden-Württemberg, Tatjana Zambo, geht jedenfalls davon aus, dass sich der Betrag mindestens verdoppeln müsste, damit diese Leistung für die Apotheken wirtschaftlich darstellbar ist.

Für die wenigen Apotheken, die derzeit auf Basis der Coronavirus-Testverordnung PoC-NAT-Tests anbieten, gibt es nun eine wichtige Neuigkeit: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat jetzt das Abrechnungsprocedere festgelegt. Vorgesehen sind Sammelabrechnungen für jeweils einen Kalendermonat.

Voraussetzung für die Abrechnung ist demnach – wie auch beim Angebot von PoC-Antigen-Schnelltests – eine Registrierung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Wer bereits registriert ist und nun zusätzlich PoC-NAT-Tests anbieten möchte, muss seine Registrierung entsprechend erweitern. „Die erste Abrechnung darf erst nach Bestätigung der Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden“, betont die KBV in ihrem Dokument. Apotheken und andere Leistungserbringer gemäß Testverordnung rechnen mit derjenigen Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie tätig sind.

Die KVen regeln das Nähere zum Datenübertragungsweg sowie zur Identifikation des Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen selbst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung liefert zu ihrem Dokument Anlagen mit, nach denen abgerechnet werden kann. Es steht den KVen aber frei, andere als in den Anlagen genannte Formate festzulegen.

Abrechnungsbegründende Dokumente sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Für den Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt (gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 7 TestV) gilt diesbezüglich eine Frist bis zum 31. Dezember 2022.

Für den Aufwand erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen von den Apotheken und anderen Leistungserbringern, die nicht Mitglied in der jeweiligen KV sind, einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung. Das entspricht dem, was die KVen auch für die Abrechnung von PoC-Antigen-Schnelltests bekommen.

Die Vorgaben treten rückwirkend zum 11. Januar 2022 in Kraft.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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