Janssen-Impfung: Neue Auswahlmöglichkeiten im Verbändeportal
Nach den Vorgaben der Europäischen Union (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301) ändern sich heute die Regeln für die Nummerierung der COVID-19-Impfdosen bei der Vakzine der Firma Janssen. Wie die DAZ bereits berichtete, ist künftig auch bei diesem Impfstoff eine zweite Dosis – bevorzugt mit einem mRNA-Impfstoff – nötig, um als vollständig immunisiert zu gelten.
Um diese Vorgaben zu erfüllen, war eine entsprechende Anpassung im Verbändeportal nötig geworden. Diese ist nun erfolgt. Für die Auswahl beim Digitalisieren der Impfnachweise hat die ABDA am heutigen Dienstag eine Ausfüllhilfe veröffentlicht, die wie gewohnt im geschützten Bereich auf der ABDA-Website bereitsteht.
Demnach hängt die Nummerierung von der ersten Impfserie zur Grundimmunisierung ab. Umfasste die erste Impfserie lediglich eine Impfung – das betrifft nur die Vakzine von Janssen –, ist die zweite Immunisierung mit 2/1 (gemäß Tabelle: 2/1-Booster) zu dokumentieren. Alle folgenden Impfungen (X) werden nach der Formel (2+X)/(1) erfasst. Aus der dem ABDA-Dokument beigefügten Tabelle ergibt sich also für die dritte Impfung 3/1-Booster, für eine mögliche vierte 4/1-Booster und so weiter.
Hintergrund ist, dass eine Janssen-Dosis gemäß EMA-Zulassung bereits als vollständige Impfserie gilt. In Deutschland ist dies nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts allerdings nicht mehr der Fall. Demnach benötigen Personen, die lediglich eine Janssen-Dosis erhalten haben, eine zweite Impfdosis, um als vollständig geschützt zu gelten. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen dabei bevorzugt mRNA-Impfstoffe zum Einsatz kommen. Die zweite Impfung gilt hierzulande dann nicht mehr als Booster, sondern dient der Vervollständigung der Grundimmunisierung.
Was gilt für Genesene?
Wer genesen ist und anschließend nur eine Dosis eines Impfstoffs erhalten hat, bei dem für einen vollständigen Impfschutz gemäß Fachinformation zwei Dosen nötig wären, bekommt laut ABDA-Ausfüllhilfe ebenfalls ein Impfzertifikat mit der Angabe 2/1 (Tabelle: 2/1-Booster), wenn er anschließend noch eine Auffrischimpfung erhält. Weitere Impfungen sind ebenfalls mit (2+X)/(1) zu dokumentieren.
Erhält die Person Dosen nach der ersten Impfserie, so werden diese Auffrischungsdosen in den entsprechenden Zertifikaten wie folgt ausgewiesen: — 2/1 steht für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff oder für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach Abschluss einer ersten Impfserie, bei der gemäß dem Impfprotokoll eines Mitgliedstaats eine Einzeldosis eines auf zwei Dosen ausgelegten Impfstoffs an eine genesene Person verabreicht wurde. In der Folge sind Dosen (X), die nach der ersten Auffrischungsdosis verabreicht werden, mit (2+X)/(1) > 1 (z. B. 3/1) anzugeben; — 3/3 steht für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff. In der Folge sind Dosen (X), die nach der ersten Auffrischungsdosis verabreicht werden, mit (3+X)/(3+X) = 1 (z. B. 4/4) anzugeben."
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301
Die Angabe 3/3 (Tabelle: 3/3-Booster) ist denjenigen vorbehalten, die zunächst eine vollständige Impfserie (aktuell für alle Vakzinen zwei Dosen) erhalten haben und später eine Auffrischimpfung. Alle weiteren Impfungen werden nach dem Schema (3+X)/(3+X) erfasst, also 4/4, 5/5 und so weiter. „Mit der bereits geplanten nächsten Optimierung des Moduls ist eine technische Hilfe zur Auswahl der Nummer der Dosis vorgesehen“, verspricht die ABDA.
Weiterhin gilt, dass der Zusatzvermerk „Booster“ in den PDF-Ausdrucken nicht zu finden sein wird. Was die Gültigkeit der Impfzertifikate für die erste Impfserie betrifft – sie sollen künftig nur noch 270 Tage gelten –, so soll die Überprüfung auf Ebene der Zertifikatsprüfung erfolgen.