PCR, Antigen-Schnelltests oder Antikörpernachweise

Genesenenzertifikate: Welche Nachweise dürfen Apotheken akzeptieren?

Berlin - 02.02.2022, 17:50 Uhr

Beim Thema Genesenenzertifikate ist aktuell viel in Bewegung. (Foto: IMAGO / Lobeca) 

Beim Thema Genesenenzertifikate ist aktuell viel in Bewegung. (Foto: IMAGO / Lobeca) 


Die Infektionszahlen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind schon seit einiger Zeit sehr hoch. In der Folge gewinnen die Genesenenzertifikate in den Apotheken an Bedeutung. Die DAZ fasst zusammen, welche Regeln derzeit für das Ausstellen solcher Nachweise gelten.

Beim Thema Genesenenzertifikate ist aktuell viel in Bewegung: Mitte Januar verkürzte das Robert Koch-Institut (RKI) deren Gültigkeit von 180 auf 90 Tage. Derzeit gibt es diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung, die direkt auf die Website des RKI verweisen, auf der einen Seite und der Coronavirus-Testverordnung auf der anderen Seite. Während die fachlichen Vorgaben des RKI derzeit also besagen, dass der positive Test nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, sieht die Testverordnung in ihrer aktuellen Fassung eine Gültigkeit der Genesenenzertifikate von sechs Monaten vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 TestV). Was alle Vorgaben eint: Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein. 

In der Testverordnung will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun jedoch aufräumen: Im heute bekannt gewordenen Entwurf für eine geänderte Testverordnung wird der entsprechende Passus schlichtweg gestrichen. In der Begründung heißt es dazu: „Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats können Veränderungen unterliegen, die Aufführung dieser ist daher innerhalb der vorliegenden Verordnung nicht notwendig.“

Das bedeutet allerdings nicht, dass Apotheken künftig – sollte die Testverordnung tatsächlich in diesem Sinne angepasst werden – Genesenenzertifikate auf Grundlage positiver Antigenschnelltests ausstellen können. Vielmehr bleibt es für die Genesenenzertifikate beim Verweis in den beiden anderen Verordnungen auf die RKI-Website – und damit beim Testnachweis mittels PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik. 

Was die Fristen betrifft, beschreitet Deutschland einen Sonderweg, denn in den meisten anderen EU-Ländern sind Genesenenzertifikate weiterhin 180 Tage valide – eine Stolperfalle für Reisende, die sich laut Bundesministerium für Gesundheit vorab auf https://reopen.europa.eu/de informieren sollen, welche Regeln im Zielland gelten. Hinzu kommt, dass auch hierzulande die Gültigkeit digitaler Genesenenzertifikate in den gängigen Apps nach den europäischen Vorgaben mit 180 Tagen angezeigt wird. Apotheken, die solche Nachweise ausstellen, brauchen sich daran aber nicht zu stören. Für die technische Umsetzung ist das RKI zuständig. Und auch das Ausstellen ist wohl nach wie vor 180 Tage nach dem Nachweis der Infektion möglich.

Welche Nachweise sind erlaubt?

Doch welche Nachweise dürfen Apotheken für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten eigentlich akzeptieren? Das fragen sich offenbar einige Kolleginnen und Kollegen auch vor dem Hintergrund, dass das PCR-Testangebot künftig eingeschränkt werden soll. Nach dem Änderungsentwurf zur Testverordnung sollen aufgrund der knappen Laborkapazitäten Proben vorrangig untersucht werden, wenn sie von Personen stammen, „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben“ oder in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe beschäftigt sind.

Wichtig ist, zunächst klar zu unterscheiden zwischen einem Genesenen-Impfzertifikat, mit dem eine erfolgte Impfung nach vorab durchgemachter Infektion bescheinigt wird, und einem echten Genesenenzertifikat, das die durchgemachte Infektion an sich – unabhängig von einer Impfung – belegt. Für echte Genesenenzertifikate ist die Regelung ziemlich eindeutig: Sie dürfen nur auf Basis eines positiven PCR-Testergebnisses ausgestellt werden, das nicht älter als 180 Tage ist. Die ABDA nennt in ihrer Handlungshilfe folgende Voraussetzungen, unter denen Apotheken solch eine Bescheinigung digitalisieren dürfen:

Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

Quelle: Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen (Stand: 17. Dezember 2021)

Ausdrücklich nicht akzeptiert werden dürfen Antigen-Schnelltestergebnisse, Antikörpernachweise, Krankheitsatteste und Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zur Testart und dem Testdatum enthalten. Liegt ein positives PCR-Testergebnis vor, dürfen Apotheken der ABDA zufolge das COVID-19-Genesenenzertifikat auch generieren, wenn bereits COVID-19- Impfzertifikate vorliegen, also trotz Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Genesen status

von Zimmermann am 15.02.2022 um 11:57 Uhr

In Georgien gilt der Genesen Status ein Leben lang.
Einfach mal den Kopf einschalten.

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Verkürzung Genesenenstatus

von Petra Schmitt am 07.02.2022 um 20:44 Uhr

Die Verkürzung vom Genesenen Zertifikat ist wieso ein Witz. Da bekommt man gesagt er zählt für drei Monaten. Wenn wollen die denn da veräppeln? Der zählt nämlich nur zwei Monate. Von wegen drei Monate.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Serostatus

von Carolin am 06.02.2022 um 13:45 Uhr

Es kommt aber ein weiteres Problem dazu, nämlich der Serostatus!
Dieser wird in § 36 (3) und in § 28b (3) und (5) IfSG in Bezug auf SARS-CoV-2 erwähnt und man kann wohl kaum darüber streiten, dass mit Serostatus ganz klar ein Ergebnis der Serodiagnostik auf spezifische Antikörper gemeint ist und dieser rein gar nichts mit einem NAAT-Test zu tun hat.

Dazu implizieren sowohl die Absätze 4b als auch 6 des § 22 IfSG, wo wir die Vorgaben für ein Genesenenzertifikat finden, dass dem digitalen COVID-19-Genesenenzertifikat verschiedene Tests, und vor allem verschiedene Arten der Testung, zugrunde liegen, während NAAT nur eine Art der Testung ist. Gem. IfSG ist Serodiagnostik eine weitere.

So ganz durchdacht, ist das alles schon lange nicht, zumal sich das IfSG und die SchAusnahmV eindeutig widersprechen, was auf dem Rücken der Apotheker ausgetragen wird.
Daher ist es wenigstens mal positiv zu bewerten, dass durch die aktuelle Politik deutlich wird, dass es unzweifelhaft einen Unterschied zwischen dem Genesenennachweis nach SchAusnahmV und dem COVID-19-Genesenenzertifikat gibt.

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