Was die Fristen betrifft, beschreitet Deutschland einen Sonderweg, denn in den meisten anderen EU-Ländern sind Genesenenzertifikate weiterhin 180 Tage valide – eine Stolperfalle für Reisende, die sich laut Bundesministerium für Gesundheit vorab auf https://reopen.europa.eu/de informieren sollen, welche Regeln im Zielland gelten. Hinzu kommt, dass auch hierzulande die Gültigkeit digitaler Genesenenzertifikate in den gängigen Apps nach den europäischen Vorgaben mit 180 Tagen angezeigt wird. Apotheken, die solche Nachweise ausstellen, brauchen sich daran aber nicht zu stören. Für die technische Umsetzung ist das RKI zuständig. Und auch das Ausstellen ist wohl nach wie vor 180 Tage nach dem Nachweis der Infektion möglich.
Welche Nachweise sind erlaubt?
Doch welche Nachweise dürfen Apotheken für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten eigentlich akzeptieren? Das fragen sich offenbar einige Kolleginnen und Kollegen auch vor dem Hintergrund, dass das PCR-Testangebot künftig eingeschränkt werden soll. Nach dem Änderungsentwurf zur Testverordnung sollen aufgrund der knappen Laborkapazitäten Proben vorrangig untersucht werden, wenn sie von Personen stammen, „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben“ oder in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe beschäftigt sind.
Wichtig ist, zunächst klar zu unterscheiden zwischen einem Genesenen-Impfzertifikat, mit dem eine erfolgte Impfung nach vorab durchgemachter Infektion bescheinigt wird, und einem echten Genesenenzertifikat, das die durchgemachte Infektion an sich – unabhängig von einer Impfung – belegt. Für echte Genesenenzertifikate ist die Regelung ziemlich eindeutig: Sie dürfen nur auf Basis eines positiven PCR-Testergebnisses ausgestellt werden, das nicht älter als 180 Tage ist. Die ABDA nennt in ihrer Handlungshilfe folgende Voraussetzungen, unter denen Apotheken solch eine Bescheinigung digitalisieren dürfen:
3 Kommentare
Genesen status
von Zimmermann am 15.02.2022 um 11:57 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Verkürzung Genesenenstatus
von Petra Schmitt am 07.02.2022 um 20:44 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Serostatus
von Carolin am 06.02.2022 um 13:45 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.