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Bei Ersatzkassen
Seit 1. Februar: Für Blutzuckerteststreifen gelten neue Quoten
Bei den Ersatzkassen wurde bereits zum 1. Januar die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 erhöht, da ist nämlich die Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag bereits in Kraft getreten. Es gab aber technische Probleme bei der Umsetzung. Diese sind aber jetzt offenbar gelöst, seit 1. Februar gelten die neuen Regeln.
Eigentlich ist die Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag mit den Ersatzkassen (vdek AVV) bereits zu Jahresbeginn in Kraft getreten. Aufgrund von Problemen bei der technischen Umsetzbarkeit gelten die Änderungen jedoch erst ab dem 1. Februar. Unter anderem in der Anlage 4 kommt es zu Änderungen.
So war es bisher
Anlage 4 regelt die Unterteilung von Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen. Bislang galt: Apotheken sind verpflichtet, vom 1. Juli bis Jahresende 15 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 1 zu liefern. Eine Ausnahme galt für Verordnungen, bei denen der Arzt den Austausch ausgeschlossen hat und die mit dem zugehörigen Sonderkennzeichen gekennzeichnet sind. Wird die Quote nicht erfüllt, müssen Apotheken mit einem Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2 Euro je Packung zu 50/51 Stück rechnen.
Außerdem mussten Apotheken im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres 40 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 2 abgeben. Wurde diese Quote nicht erfüllt, fällt ein Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung zu 50/51 Stück an.
Das gilt jetzt
Die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 wurde zum 1. Januar 2022 auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe 2 unverändert bleibt (40 Prozent).
Erhalten bleibt auch, dass eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet wird.
2 Kommentare
Teststreifen
von Andreas Roth am 05.02.2022 um 15:20 Uhr
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und?
von Karl Friedrich Müller am 04.02.2022 um 13:18 Uhr
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