Geimpft-genesen-geimpft – was ist zu tun?
Gemäß der neuen ABDA-Handlungshilfe zur Ausstellung der COVID-19-Zertifikate, die seit dem heutigen Freitag im Mitgliederbereich der ABDA-Homepage zur Verfügung steht, dürfen Apotheken Genesenenzertifikate künftig nur noch 90 Tage nach dem positiven Testergebnis ausstellen. Bislang war eine Ausstellung gemäß der europäischen Regeln 180 Tage lang möglich. Außerdem ist zu beachten, dass der zugrundeliegende Test mindestens 11 Tage zurückliegen muss. Gültig ist das COVID-19-Genesenenzertifikat in Deutschland allerdings erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung.
Geimpft-genesen: Kein Genesenen-Impfzertifikat
Zudem gibt die ABDA eine Antwort auf die Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die sich nach einer Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert haben. Diese Personen erhalten nach bisherigem Kenntnisstand basierend auf dem verabreichten Impfstoff ein COVID-19-Impfzertifikat mit der Angabe Impfung 1/2 bzw. bei Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen Impfung 1/1. Außerdem kann, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Genesenenzertifikat mit einer Gültigkeit von 28 bis 90 Tagen nach der Positivtestung ausgestellt werden. In Deutschland gelten diese Personen als vollständig geimpft. Gemäß den Vorgaben des PEI gilt hier nämlich ein Ausnahmetatbestand.
Patienten, die erst geimpft und dann genesen sind, dürfen jedoch demnach kein COVID-19-Impfzertifikat für Genesene erhalten. Dem stehen laut ABDA EU-Vorgaben im Weg. Dies sei nur möglich im Fall einer Genesung mit anschließender Impfung, heißt es in dem Leitfaden. Das Bundesgesundheitsministerium arbeite an einer Klärung zur Darstellung der Systematik. Sobald neue Erkenntnisse zur Zertifikatsausstellung vorliegen, sollen diese in die Handlungshilfe aufgenommen werden, verspricht die ABDA. Die Folgeimpfung kann dann je nach dem bei der Erstimpfung verwenden Impfstoff als Impfung 2/2 bzw. bei Erstimpfung mit COVID-19-Vaccine Janssen als Impfung 2/1 zertifiziert werden.
Neue Zertifikate bei alter Nummerierung möglich
Bei Personen, die noch Zertifikate mit der alten Nummerierung haben – sie wurde zum 1. Februar für Impfungen mit COVID-19-Vaccine Janssen oder einmaliger Impfung nach Genesung an neue EU-Vorgaben angepasst –, können übrigens neue COVID-19-Impfzertifikate ausgestellt werden, falls eine automatische Umwandlung der COVID-19-Impfzertifikate in den Apps nicht möglich ist.
Außerdem greift die ABDA in der aktualisierten Version auf, dass die Gültigkeit der Impfzertifikate in der EU für Ungeboosterte auf 270 Tage verkürzt wurde. Nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer werde das COVID-19-Impfzertifikat nicht mehr innerhalb der EU bei Grenzüberschreitung akzeptiert, schreibt die ABDA. Im Inland behielten die Impfnachweise über eine vollständige Grundimmunisierung auch über die 270 Tage hinaus die Gültigkeit und können als Impfnachweis innerhalb Deutschlands genutzt werden.