Genesenenzertifikate

Handlungshilfe widerspricht RKI-Regelung – ABDA prüft Anpassung

Stuttgart - 08.02.2022, 10:50 Uhr

Bei den Impfzertifikaten wird es vor allem dann kompliziert, wenn die Erstimpfung mit dem Janssen-Impfstoff erfolgt ist. (Foto: Schelbert)

Bei den Impfzertifikaten wird es vor allem dann kompliziert, wenn die Erstimpfung mit dem Janssen-Impfstoff erfolgt ist. (Foto: Schelbert)


Die Ausstellung der COVID-19-Zertifikate ist eine Wissenschaft für sich. Das gilt insbesondere dann, wenn Personen nicht nur Impfungen vorzuweisen haben, sondern auch eine Genesung. Die ABDA hat in der aktuellen Version diese Fälle nun verstärkt aufgegriffen. Die Aussagen zur Gültigkeit des Genesenenzertifikats nach Impfung widersprechen jedoch denen des RKI. Die ABDA verspricht Klärung.

Bei den Impfzertifikaten wird es vor allem dann kompliziert, wenn die Erstimpfung mit dem Janssen-Impfstoff erfolgt ist und wenn bereits Geimpfte sich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, was immer öfter vorkommt. Die ABDA hat diesem Umstand beim letzten Update der Handlungshilfe, das auf den 4. Februar datiert ist, Rechnung getragen. So geht es unter Punkt 2.3.5 um „Impfzertifikate für Personen mit Erstimpfung und anschließender Infektion mit SARS-CoV-2“.

Demnach erhält die jeweilige Person ein Impfzertifikat über ihre Erstimpfung – je nach verabreichtem Impfstoff mit der Angabe Impfung 1/2 bzw. bei Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen Impfung 1/1.

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Weiter heißt es: „Zusätzlich hat die betroffene Person einen Anspruch auf die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats mit einer Gültigkeit von 28 Tagen bis 90 Tagen nach der Positivtestung.“

RKI: 90-Tage-Frist nur für Ungeimpfte

Das steht allerdings in Widerspruch zu den Aussagen des RKI, dass die 90 Tage Frist nur für Personen gilt, die weder vor noch nach ihrer Erkrankung eine Impfung erhalten haben. Für Menschen mit einer Impfung greift sie folglich nicht. Auf Nachfrage der DAZ zu diesem Widerspruch erklärt ein ABDA-Sprecher: „Wir prüfen, inwiefern eine Änderung des Portals aufgrund der neuen Vorgaben des RKI erforderlich ist.“

Eine Klärung der Frage ist vor allem deswegen wichtig, weil für diese Personen in Deutschland ein Ausnahmetatbestand gilt – sie gelten in Deutschland als vollständig geimpft. Das im Alltag nachzuweisen, dürfte ohnehin schon schwer sein. Mit einem Genesenenzertifikat, das nach 90 Tagen abläuft, wahrscheinlich umso schwerer

Ein COVID-19-Impfzertifikat für Genesene dürfen Menschen, die erst geimpft und dann genesen sind, laut Handlungshilfe übrigens nicht erhalten. Dem stehen laut ABDA EU-Vorgaben im Weg. Dies sei nur möglich im Fall einer Genesung mit anschließender Impfung, heißt es in dem Leitfaden. Das Bundesgesundheitsministerium arbeite an einer Klärung zur Darstellung der Systematik. Sobald neue Erkenntnisse zur Zertifikatsausstellung vorliegen, sollen diese in die Handlungshilfe aufgenommen werden, verspricht die ABDA. Die Folgeimpfung kann dann je nach dem bei der Erstimpfung verwendeten Impfstoff als Impfung 2/2 bzw. bei Erstimpfung mit COVID-19-Vaccine Janssen als Impfung 2/1 zertifiziert werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Und wieder was Neues

von Christine am 13.02.2022 um 19:03 Uhr

Wieviele der Betroffenen erfahren, dass sich wieder was verändert hat? Doch nur durch Zufall und diese Behörde, die einfach mal still und leise die Website aktualisiert, bestimmt über die Ausübung von Grundrechten? Hoffentlich befinden das noch mehr Gerichte als verfassungswidrig. Vertrauen in die Politik geht anders!

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Genesenenstatus

von Renger,Anke am 13.02.2022 um 14:56 Uhr

Bitte teilen Sie mir mit,ob ich mit über 2080 Antikörpern,also natürliche Immunität, nach 2Coronaerkrankungen ohne Impfung, nun doch 180 Tage ( vorerst) als GENESENE gelte! Seit 12.2.22 ist dies wohl wdh.anerkannt ,lt einiger Artikel allerdings sehr verwirrend.Ich müsste mich nämlich ab morgen wieder testen,obwohl das Labor mir bestätigt hat,dass ich zu 99,3 % nicht mehr erkranken kann.Kein Sinn macht auch Sinn...

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... da stimmt doch so Vieles nicht.

von Stefan Rieseberg am 09.02.2022 um 10:23 Uhr

Die Inkompetenz der Entscheider tritt hier auch offen zutage:

Ein "Kuddelmuddel" aus biologischen, fachlichen (STIKO), juristischen (Bundesland), juristischen (Bund), juristischen (EU)-Definitionen:

Ein paar Beispiele im Detail:
Differenzen zwischen der Zertifikatsdefinition auf der einen und juristischen bzw. STIKO-Vorgaben auf der anderen Seite:
z. B. Janssen+Booster: Zertifikatsdef „2/1 Booster“ genannt, ist aber nach jur. Definition nur Grundimmunisierung/ kein „Booster“.
z. B. Genesen+Geimpft+3-6Wochen-später-Geimpft: Zertifikatsdef. „2/1 Booster“, ist aber laut STIKO nur grundimmunisiert.

Auch nach einer Boosterimpfung dauert der biologische Schutz wieder 1-2 Wochen, warum ist man gleich in der 2G+ Begünstigung?

Es heißt doch Immunzertifikat: Warum verbietet die EU das Ausstellen von Geimpft-Genesen-Zertifikaten? Warum werden keine Antikörpernachweise anerkannt? Warum nur PCR-Tests? Geht es hier um Impferpressung? ... die Genesenen, meine Feinde?

Die sehr gebräuchliche App zum Grundrechtsentzug, die CovPass Check App bildet bundeslandspezifische Regelungen nicht ab, z. B. die Ausnahmen von der 2G-plus-Testpflicht in BW.

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