- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Präqualifizieren trotz ...
Hilfsmittelbürokratie in Apotheken
Präqualifizieren trotz Betriebserlaubnis?
Apotheken, die Hilfsmittel zulasten der GKV abgeben, müssen bekanntlich präqualifiziert sein. Dies soll der Qualitätssicherung in der Hilfsmittelversorgung dienen – die Bürokratie wird dabei von den Krankenkassen auf die Leistungserbringer abgewälzt. Doch viele Anforderungen der Präqualifizierung erfüllen die Apotheken ohnehin bereits auf Grundlage ihrer Betriebserlaubnis. Daher stellt sich die Frage, weshalb Apotheken überhaupt den Formalien des Hilfsmittelmarkts nachkommen müssen.
Der Bürokratiewahnsinn im Hilfsmittelbereich der Krankenkassen erreichte zum Jahreswechsel einen neuen Höhepunkt: Ende Oktober 2021 informierten die Präqualifizierungsstellen darüber, dass ab dem Jahr 2022 Trink- und Sondennahrungen im Kriterienkatalog der Präqualifizierung (PQ) aufgeführt werden. Eingruppiert wurden sie in den Bereich 03-Applikationshilfen. Trink- und Sondennahrungen galten bis dato als Arzneimittel und konnten ohne besondere Auflagen an GKV-Versicherte abgegeben werden. Nun ist auch für diesen Bereich eine PQ erforderlich und Apothekerverbände sowie Inhaberinnen und Inhaber sind über diese Neuregelung mehr als irritiert.
Mehr zum Thema in der aktuellen DAZ
Neuer Versorgungsbereich
Für Trink- und Sondennahrung künftig Präqualifizierung erforderlich
Bei der Begründung für diese Entscheidung verweist der GKV-Spitzenverband auf den §31 Abs. 5 Satz 6 SGB V. In diesem Paragraph (der übrigens „Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung“ heißt) steht im erwähnten Satz 6: „Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend.“ § 126 bezieht sich auf die Pflicht zur PQ, § 127 auf das Schließen von Hilfsmittelverträgen.
Warum stehen Nicht-Hilfsmittel im Kriterienkatalog für Hilfsmittel?
Warum man aber Produkte, bei denen es sich nicht um Hilfsmittel handelt (wie der GKV-Spitzenverband selbst einräumt), in den Kriterienkatalog aufnimmt, erschließt sich aus den zu lesenden Begründungen des Spitzenverbands nicht wirklich. Fest steht, dass Apotheken nun folgendes beachten müssen: Bei Arzneimittelverträgen, in denen Trink- und Sondennahrungen aufgeführt werden, besteht keine Notwendigkeit, aktiv zu werden. Denn in diesen Verträgen ist keine Pflicht zur PQ fixiert.
Anders sieht es bei aktuell gültigen Hilfsmittelverträgen aus, in denen neben den Hilfsmitteln zur Applikation auch Trink- und Sondennahrungen stehen. Enthalten diese Verträge einen Passus, wonach für alle in diesem Vertrag geregelten Produkte § 126 gilt (also die Pflicht zur PQ), so muss hier seit Januar 2022 die PQ beantragt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Kostenträger die Leistung wegen fehlender Präqualifizierung nicht vergüten – auch wenn ihre Versicherten mit den jeweiligen Produkten versorgt wurden.
5 Kommentare
Gleich lange Spiesse
von Thomas B am 14.02.2022 um 8:21 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Des Wahsinns fette Beute
von Tilman Hecht am 12.02.2022 um 11:26 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Präqualifizierung - Inhaltlich leer
von Jochen Müller am 10.02.2022 um 21:53 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Präqualifiz.
von Wolfgang Steffan am 10.02.2022 um 9:18 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Overkill
von Olaf Rose am 10.02.2022 um 8:44 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.