Auch nach EU-Beschluss

Positives Antigen-Testergebnis reicht nicht für ein Genesenenzertifikat

23.02.2022, 13:45 Uhr

Ein positiver Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 reicht hierzulande nicht aus, um ein Genesenenzertifikat zu bekommen. (s / Foto: IMAGO / Jochen Tack) 

Ein positiver Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 reicht hierzulande nicht aus, um ein Genesenenzertifikat zu bekommen. (s / Foto: IMAGO / Jochen Tack) 


Die Europäische Kommission ermöglicht es den Mitgliedstaaten, künftig COVID-19-Genesenenzertifikate auch auf Basis positiver Antigen-Schnelltests ausstellen zu lassen. Kommt die Neuregelung auch in Deutschland? Das BMG lässt auf Anfrage der DAZ durchblicken, diesbezüglich vorerst keine Ambitionen zu haben.

Die Verwirrung um COVID-19-Genesenenzertifikate reißt nicht ab: Nach dem Hin und Her um die Gültigkeitsdauer sorgt nun eine Agenturmeldung für Aufsehen, wonach angeblich ab sofort das Ausstellen solcher Nachweise auf Basis eines positiven Antigen-Schnelltests möglich sein soll. Apotheker:innen berichten, dass sie bereits Anfragen vonseiten der Kundinnen und Kunden bekommen – doch ist es hierzulande nun tatsächlich erlaubt, ein Genesenenzertifikat auszustellen, wenn lediglich ein positives Schnelltestergebnis vorliegt?

Anlass für die Meldung vom gestrigen Dienstag war ein delegierter Rechtsakt, den die Kommission verabschiedet hat. Darin eröffnet sie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Antigen-Schnelltests als Grundlage für Genesenenbescheinigungen zuzulassen, sofern der Test in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführt ist und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder qualifiziertem Personal durchgeführt wird.

Doch Achtung: Es handelt sich dabei um eine Kann-Regelung. Ob die Mitgliedstaaten sie umsetzen wollen, bleibt ihnen selbst überlassen. Die Kommission selbst betont ausdrücklich, dass Länder, die über ausreichend NAT-Testkapazitäten verfügen, durchaus weiterhin ausschließlich auf diese „zuverlässigste Methode für die Untersuchung von COVID-19-Fällen und deren Kontakten“ setzen können.

Setzt das BMG die Neuregelung um?

Und wie ist die Situation in Deutschland? Plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), von der neuen Option Gebrauch zu machen? Wohl eher nicht, wie die Antwort einer Ministeriumssprecherin auf Nachfrage der Redaktion vermuten lässt. „Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission flexibel auf den Mangel an PCR-Tests reagiert“, so die Sprecherin gegenüber der DAZ. „In Deutschland allerdings gibt es genug PCR-Tests, um genauer prüfen zu können, ob jemand infiziert ist.“

Offenbar hat man im Hause Lauterbach aktuell nicht vor, Antigen-Schnelltestergebnisse als Basis für Genesenenzertifikate zu etablieren. Allerdings ist derzeit viel Bewegung drin in Sachen Genesenennachweise: Nach einem Bund-Länder-Beschluss aus der vergangenen Woche arbeitet das BMG daran, sich die Hoheit über die Definition der fachlichen Kriterien für diese Bescheinigungen zurückzuholen. Noch zeichnet dafür das Robert Koch-Institut verantwortlich. Nach massiver Kritik am Vorgehen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), diese Verantwortung beim RKI abzuladen, soll nun der Verweis auf die Website des Instituts aus der Coronavirus-Einreiseverordnung verschwinden. Zu erwarten ist, dass auch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend angepasst wird. Gleiches gilt übrigens auch für die fachlichen Kriterien für Impfnachweise, die aktuell noch das Paul-Ehrlich-Institut festlegt.

Fest steht in jedem Fall: Nach den derzeit geltenden Vorschriften dürfen Apotheken für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten weiterhin nur NAT-Testergebnisse akzeptieren.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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