Auch Ausstellen von Zertifikaten möglich

Apotheken dürfen Geflüchtete aus der Ukraine gegen COVID-19 impfen

Berlin - 02.03.2022, 09:15 Uhr

Dürfen Apotheken auch Menschen gegen COVID-19 immunisieren, die jüngst aus der Ukraine geflohen sind? Das BMG sagt: Ja. (b/Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)

Dürfen Apotheken auch Menschen gegen COVID-19 immunisieren, die jüngst aus der Ukraine geflohen sind? Das BMG sagt: Ja. (b/Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)


Apotheken, die sich derzeit schon an der Nationalen Impfkampagne beteiligen, dürfen auch Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, gegen COVID-19 impfen. Auf eine entsprechende Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit weist jetzt die Apothekerkammer Berlin hin.

Der Überfall Russlands auf die Ukraine erschüttert die Welt. Etwa eine halbe Million Menschen soll inzwischen aus dem Land geflüchtet sein. Auch in Deutschland treffen bereits einige von ihnen ein. Hilfsorganisationen liefern Medikamente und andere medizinische Güter ins Krisengebiet, die Hilfsbereitschaft ist auch hierzulande groß. Eine Übersicht, wie speziell Apotheker:innen sich engagieren können, finden Sie hier.

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Und es geht noch mehr, wie die Apothekerkammer Berlin jetzt mit Verweis auf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informiert: Apotheken, die sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen, dürfen demnach auch Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, gegen COVID-19 impfen. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist ebenfalls gestattet, heißt es in einem Rundschreiben der Kammer an ihre Mitglieder.

„Vor dem Hintergrund des aktuellen Flüchtlingszustroms aus der Ukraine ist an die Kammer die Frage gerichtet worden, ob dieser Personenkreis in den Anwendungsbereich der Coronavirus-Impfverordnung fällt und dementsprechend gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann bzw. – bei ordnungsgemäßem Nachweis des Impfstatus in der Ukraine – digitale Impfzertifikate erhalten kann“, schreibt die AK Berlin. „Beides hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bejaht.“

„Gewöhnlicher Aufenthalt“ nach Coronavirus-Impfverordnung

Das Ministerium habe die Auffassung der Kammer Berlin und der ABDA bestätigt, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-Impfverordnung („gewöhnlicher Aufenthalt“) bzw. Nr. 3 („Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften“) regelmäßig gegeben sind.

„In Anbetracht der Lage und dass die Europäische Union derzeit prüft, für ukrainische Staatsangehörige ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt einzuführen, deuten die objektiven Umstände darauf hin, dass der Aufenthalt der Ukraine-Flüchtlinge voraussichtlich eine gewisse Dauer haben wird und im betreffenden Zeitraum den persönlichen Lebensmittelpunkt bildet“, heißt es im Rundschreiben. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, dass nicht oder nicht vollständig oder mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff (zum Beispiel Sputnik) geimpfte Geflüchtete einen Anspruch auf die COVID-19-Impfung haben und damit der Schutz der gesamten Bevölkerung verbessert wird.

Auch das Ausstellen digitaler COVID-19-Zertifikate ist den Angaben zufolge erlaubt. Wer aber bereits in der Ukraine solch einen Nachweis erhalten hat, benötigt keinen neuen. „Wir weisen darauf hin, dass digitale Zertifikate aus der Ukraine gemäß dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission (EU) 2021/1380) grundsätzlich gleichwertig sind und daher nicht zwingend ein neues Zertifikat benötigt wird.“


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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