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Nicht nur Efluelda für Ab-60-Jährige in 2022/23
BMG will „Versorgungsanspruch für alle Grippeimpfstoffe“
Laut STIKO sollen Ab-60-Jährige prioritär einen Hochdosis-Grippeimpfstoff erhalten. Das BMG will hingegen einen Versorgungsanspruch für alle Influenza-Impfstoffe während der gesamten Grippesaison und hat aus diesem Grund die Sonderregelung zur Impfung älterer Menschen verlängert.
Auch im nächsten Winter erlaubt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) neben Efluelda® – dem einzigen zugelassenen hochdosierten und von der STIKO empfohlenen Grippeimpfstoff für Ab-60-Jährige – andere, standarddosierte Grippeimpfstoffe. Das BMG veröffentlichte die verlängerte Verordnung bereits im Bundesanzeiger, sodass sie tags darauf in Kraft trat.
Bereits für die Grippesaison 2021/22 hatte das Ministerium über die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ diese Grippeimpfoption für Senioren ermöglicht und trotz prioritärer STIKO-Empfehlung für die Hochdosisgrippeimpfung ab 60 Jahren den Senioren einen gleichrangigen Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff eingeräumt. Eigentlich sollte die Verordnung zum 31. März 2022 auslaufen. Doch das BMG hat diese nun um ein weiteres Jahr – bis 31. März 2023 – verlängert, und das, obwohl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eigentlich am Zug gewesen wäre.
Dieser wollte nach Auslaufen der Verordnung Ende März in der Schutzimpfungs-Richtlinie regeln, dass bei einem Lieferengpass des inaktiven, quadrivalenten Influenza-Hochdosisimpfstoffs von der STIKO als Alternative konventionelle inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe empfohlen werden. Anders als das BMG wäre damit die Priorisierung von Efluelda für Ältere verankert.
Warum hat das BMG die Verordnung erneuert? Die DAZ hat nachgefragt.
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„Die Sicherstellung der Versorgung von Personen ab dem 60. Lebensjahr allein mit einem Influenza-Hochdosis-Impfstoff ist wegen nicht auszuschließender Engpässe bei der Verfügbarkeit nicht gewährleistet“, befürchtet das BMG. Influenza-Impfstoffe würden aus produktionsbedingten und logistischen Gründen nur sukzessive und chargenweise an den Großhandel, die Apotheken und die Ärztinnen und Ärzte ausgeliefert. Es komme immer wieder vor, dass aufgrund von Nachfragespitzen oder wegen regionaler oder lokaler Unterschiede bei der Verteilung bestimmte Influenza-Impfstoffe nicht jederzeit und an jedem Ort gleichermaßen verfügbar sind. Und weiter: „Es soll deshalb sichergestellt werden, dass während des gesamten Verlaufs der Grippesaison der Versorgungsanspruch für alle Influenza-Impfstoffe besteht, die Ärztinnen und Ärzte alle Influenza-Impfstoffe abrechnen können und keine Impfung aufgrund von Nicht-Verfügbarkeit unterbleibt“. Vor diesem Hintergrund habe das BMG die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ bis zum 31. März 2023 verlängert.
Arzt und Patient können über Impfstoff entscheiden
Das BMG betont, dass nach wie vor es im Ermessen des Arztes und des Patienten liegt, welcher Impfstoff appliziert werde. An erster Stelle müsse jedoch stehen, dass ältere Menschen überhaupt und ohne Wartezeiten geimpft werden können: „Es ist wichtig, dass gerade ältere Personen Impftermine in der Arztpraxis oder der Apotheke zügig und möglichst ohne Wartezeiten wahrnehmen können. Die Entscheidung, welcher Impfstoff eingesetzt wird, bleibt somit unverändert beim Arzt oder der Ärztin und dem oder der Versicherten.“
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