Asylbewerberleistungsgesetz

Geflüchtete aus der Ukraine: Welche Regeln gelten bei der Arzneimittelversorgung?

Stuttgart - 10.03.2022, 10:50 Uhr

Geflüchtete haben Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das umfasst auch die Arzneimittelversorgung. (s / Foto: MAGO / Future Image)

Geflüchtete haben Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das umfasst auch die Arzneimittelversorgung. (s / Foto: MAGO / Future Image)


Menschen, die aus der Ukraine in Deutschland eintreffen, sollen medizinisch versorgt werden können. Das hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach betont. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bereits angekündigt, den Geflüchteten einen unbürokratischen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Auch die Arzneimittelversorgung ist sichergestellt. Was bedeutet das für die Apotheken?

Geflüchtete haben Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen inklusive der Versorgung mit den benötigten Arznei- und Verbandmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen können. In Notfällen geht es aber auch ohne Behandlungsschein.

In einigen Bundesländern gibt es ein vereinfachtes Verfahren: Wenn die Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen mit den Ländern haben, können sie auftragsweise die Betreuung der geflüchteten Personen übernehmen. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihren Praxisnachrichten unter Berufung auf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitteilt, gibt es solche Vereinbarungen aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Für die Apotheken ist wichtig: Arzneimittel werden normal auf Muster 16 Rezepte verordnet. Kostenträger ist entweder die zuständige Krankenkasse oder die zuständige Stelle, beispielsweise eine Landeserstaufnahmeeinrichtung. Die Abrechnung ist für die Apotheken in der Regel unproblematisch, da die jeweiligen Stellen mittlerweile über eigene IK-Nummern verfügen, sodass Rezepte regulär über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können.

Keine Zuzahlung, keine Mehrkosten

Asylbewerber:innen mit Krankenbehandlungsschein sind sowohl von der Zuzahlung als auch von etwaigen Mehrkosten befreit. Für Versicherte des Kostenträgers „Sozialamt“, die keine Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, fallen Zuzahlungen an. Da die Apotheke nicht prüfen kann, zu welcher Gruppe ein:e Patient:in gehört, empfiehlt sich, wenn auf dem Rezept „gebührenpflichtig“ angekreuzt ist, die Rücksprache mit dem jeweiligen Amt.  Die Kostenübernahme für Hilfsmittel muss generell genehmigt werden.

In der Vergangenheit kam es wohl vor, dass sich die auf der Verordnung angegebenen Kostenträger gelegentlich für unzuständig erklärten und für die Erstattung auf eine andere Behörde oder eine Krankenkasse verwiesen. Da die Regelungen hinsichtlich einer Prüfpflicht für die Apotheke von Ort zu Ort unterschiedlich sein können, empfiehlt es sich im Zweifel, das Vorgehen mit dem zuständigen Amt abzuklären. Aber auch die Landesapothekerverbände geben Auskunft über die lokalen Abrechnungsgepflogenheiten.

*Korrektur: Die Kosten für OTC-Arzneimittel werden entgegen der ursprünglichen Aussage nicht überall übernommen. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

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von Karl Friedrich Müller am 10.03.2022 um 11:55 Uhr

der gleiche Mist wie gehabt, besonders, was die Zuzahlung betrifft.
Geht es nicht unbürokratischer?

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