Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Genesenennachweis: Reicht in Kürze ein Antigen-Schnelltest-Ergebnis?

Berlin - 11.03.2022, 17:15 Uhr

Sofern das BMG keine anderslautende Verordnung erlässt, dürfte ab dem 20. März für den Genesenennachweis auch im Inland ein positives Schnelltestergebnis reichen. (Foto: IMAGO / Lobeca)

Sofern das BMG keine anderslautende Verordnung erlässt, dürfte ab dem 20. März für den Genesenennachweis auch im Inland ein positives Schnelltestergebnis reichen. (Foto: IMAGO / Lobeca)


Die Einreiseverordnung wurde bereits nachjustiert und verweist bei den Definitionen des Impf- und Genesenennachweises nicht mehr auf das RKI und das PEI. Nun folgt auch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Dies könnte zur Folge haben, dass in Kürze tatsächlich ein positives Antigen-Schnelltestergebnis reicht, um einen Genesenennachweis auszustellen. 

Als das Bundesgesundheitsministerium Mitte Januar die Coronavirus-Einreiseverordnung und die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung änderte, war der Aufschrei groß. Die Definitionen rund um den Impf- und Genesenenstatus sowie Quarantänebestimmungen erfolgten nun über Verweise auf Webseiten des Robert Koch- und des Paul-Ehrlich-Instituts. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wollte sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren – doch der Schuss ging nach hinten los und sorgte vorübergehend auch in den Apotheken für Unruhe. Denn durch die Verweise halbierte sich ohne Vorwarnung der Genesenenstatuts über Nacht – und mit Johnson & Johnson Geimpfte galten mit einer Impfung plötzlich nicht mehr als vollständig geimpft, mit zweien nicht mehr als geboostert.

Bei der Einreiseverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium kürzlich schon nachgebessert und die Definitionen wieder selbst in die Verordnung geschrieben. Doch diese Änderung hat nur kurz Bestand: Ab dem 20. März sollen die Begriffsbestimmungen nämlich im Infektionsschutzgesetz selbst erfolgen. Und was dort künftig in einem neuen § 22a IfSG steht, soll ab kommenden Sonntag auch für die Einreiseverordnung gelten. Die neuen Definitionen fallen dort wieder heraus, an ihre Stelle tritt der Verweis auf § 22a IfSG.

Das Gleiche gilt ab dem 20. März auch für die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Hier wird mit einer Änderungsverordnung nachjustiert und beim Impf- und Genesenennachweis statt auf RKI und PEI auf § 22a IfSG verwiesen. Was die Rückausnahmen von den landesrechtlichen Absonderungspflichten betrifft, so werden diese nun direkt in der Verordnung geregelt.

Direkter Erregernachweis gefordert

Das bedeutet bei den Genesenenachweisen, dass die Infektion künftig nur noch durch „einen direkten Erregernachweis nachgewiesen“ sein muss (weiterhin bleibt es dabei, dass die Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen muss). Denn so sieht es die im Infektionsschutzgesetz geplante neue Definition vor. Damit kommen künftig auch Nachweise mittels Antigen-Schnelltest in Betracht – ein Vorgehen, das auch europäischen Vorgaben entspricht. Bislang muss es in Deutschland allerdings noch ein PCR/NAAT-Test sein

Allerdings ist hier noch Bewegung möglich. Besagter § 22a IfSG ermächtigt die Bundesregierung nämlich auch, mit Zustimmung des Bundesrats nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln – ausdrücklich auch zur Art des verwendeten Tests. Noch ist ein entsprechender Verordnungsentwurf allerdings nicht bekannt.

Nach den Plänen der Ampelkoalition zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes könnten die diversen COVID-19-Zertifikate zudem an Bedeutung verlieren. 2G oder 3G-Nachweise sollen demnach nur noch dann Pflicht sein, wenn ein Landesparlament einen „Hotspot“ bestimmt hat, in dem dies notwendig ist. Angesichts der derzeitigen Inzidenzen ist aber anzunehmen, dass es in nächster Zeit noch einige solcher Hotspots geben wird.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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