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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Arbeitgeber legen Schutzmaßnahmen künftig selbst fest
Ab nächstem Sonntag legen die Arbeitgeber:innen selbst fest, welche Corona-Schutzmaßnahmen es in ihren Betrieben geben soll – Grundlage sind ihre betrieblichen Hygienekonzepte, die sie nach einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.
Die Basisschutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2-Infektionen werden in Kürze nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Damit fällt unter anderem die derzeit noch geltende Pflicht der Arbeitgeber:innen, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Coronatests anzubieten. Die noch nötigen Maßnahmen werden ab Sonntag vielmehr durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Als zu prüfende Maßnahmen nennt die neue Verordnung
- das Angebot, wöchentlich kostenlos einen Test in Anspruch zu nehmen,
- die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist,
- die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken oder von FFP2- oder vergleichbaren Masken.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren. Letztere haben sie auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) betonte nach dem Kabinettsbeschluss, der Höhepunkt der fünften Welle sei noch nicht überschritten – und auch danach klinge die Ansteckungsgefahr nur langsam ab. „Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern.“ Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte und regelmäßige Testangebote seien sinnvolle Maßnahmen. „Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln“, sagte Heil.
Die geänderte Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.
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