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Klarstellung im Infektionsschutzgesetz
Genesenennachweis weiterhin nur nach PCR/NAAT-Testung
Morgen wird der Deutsche Bundestag erneut Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschließen. Eine Klarstellung im Sinne der ABDA haben die Ampelfraktionen nun vorgenommen: Für einen Genesenennachweis soll auch künftig ein positives Antigen-Schnelltestergebnis nicht ausreichen.
Es ist einmal wieder ein Gesetzgebungsverfahren der rasanten und eher ungewöhnlichen Art: Am vergangenen Montag, noch vor der ersten Lesung im Bundestag, fand im Gesundheitsausschuss des Bundestags die öffentliche Expertenanhörung zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften statt. An Kritik sparten die Sachverständigen nicht – und an einigen Stellen wird nun tatsächlich nachjustiert. Wenn wohl auch nicht in dem Umfang, wie es sich manche erhofft hätten.
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In der allgemeinen Diskussion ging ein Aspekt der Neuerungen etwas unter: die geplanten Definitionen des Impf-, Genesenen- und Testnachweises, die nun direkt im Infektionsschutzgesetz erfolgen sollen. Bisher fanden sich diese in der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – zuletzt mit massiv in die Kritik geratenen Verweisen auf das Robert Koch- und das Paul-Ehrlich-Institut.
Der Entwurf sah bislang vor, dass es künftig für einen Genesenennachweis ausreicht, dass die vorherige Infektion durch „einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde“ – dies hätte dazu geführt, dass Apotheken digitale Zertifikate auch auf Grundlage eines positiven Antigen-Schnelltestergebnisses hätten ausstellen müssen. Zwar sah und sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung auch etwas Abweichendes regeln kann – gerade auch in Bezug auf die akzeptierten Testarten. Doch hier ist nun keine Eile angesagt.
ABDA hatte diese Korrektur eingefordert
Nach der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, über die der Bundestag morgen abstimmen wird, soll der Genesenennachweis künftig wie folgt definiert sein (§ 22a Abs. 2 IfSG neu):
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder
weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde
und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme eine solche Korrektur eingefordert. Zwar ist es nach europäischen Vorgaben auch zulässig, ein Antigen-Schnelltestergebnis zu akzeptieren. Allerdings ist dies eher für den Fall vorgesehen, dass die PCR-NAAT-Testkapazitäten knapp werden. Das ist in Deutschland nicht der Fall.
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