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G-BA
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung bald auf Kassenkosten?
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung könnten künftig von den Krankenkassen erstattet werden. Der G-BA prüft derzeit, unter welchen Voraussetzungen – neben der Teilnahme an Entwöhnungsprogrammen – bei schwer Tabakabhängigen Bupropion, Cytisin, Nicotin und Vareniclin unterstützend verordnet werden können.
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung erstattet die Krankenkasse derzeit nicht. Gesetzlicher Hintergrund ist § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V, der Arzneimittel, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, von der Erstattung ausschließt. Dazu zählen neben Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder Steigerung der Potenz auch Appetitzügler, Haarwuchsmittel und Mittel zur Raucherentwöhnung.
Erstattung gekoppelt an Teilnahme an Entwöhnungsprogramm
An der Erstattung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt schrauben: „Versicherte mit einer starken Tabakabhängigkeit, die an einem Entwöhnungsprogramm teilnehmen, sollen zukünftig auch Anspruch auf unterstützende Arzneimittel haben“, teilte der G-BA am 18. März 2022 mit. Man habe die Beratungen dazu aufgenommen und will nun eruieren,
- welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden können und
- welche Anforderungen Entwöhnungsprogramme erfüllen müssen.
Demzufolge kommt in den Genuss erstatteter Tabakersatz-Arzneimittel also auch künftig nur, wer gleichzeitig an einem Entwöhnungsprogramm teilnimmt.
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Konkret will sich der G-BA folgende Wirkstoffe anschauen – beziehungsweise wird er das für die medizinische Bewertung zuständige IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) damit beauftragen:
- Bupropion,
- Cytisin,
- Nicotin und
- Vareniclin.
Noch dauert es jedoch, bis sich Tabakabhängige Nikotinersatzpräparate oder sonstige Arzneimittel zur Tabakentwöhnung zulasten der Krankenkassen verordnen lassen können: Der G-BA erwartet das Ergebnis der medizinischen Nutzenbewertung durch das IQWiG bis Ende des Jahres 2023.
Rechtliche Basis: Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
Dass sich der G-BA nun die Erstattung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung vornimmt, fußt auf dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, das der Bundestag am 11. Juni 2021 beschloss. Es regelt, dass „Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung“ haben. Eine erneute Versorgung sieht das Gesetz erst drei Jahre nach Abschluss der Behandlung vor. § 34 Absatz 2 SGB V wurde entsprechend angepasst. Der Gesetzgeber beauftragt zudem den G-BA, die Richtlinien für die Erstattung zu erarbeiten – womit dieser nun begonnen hat.
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