Individuelle Bedürfnisbefriedigung oder nicht
Es kommt den Tragenden Gründen zum G-BA-Beschluss zufolge darauf an, ob die Anwendung des Arzneimittels im Wesentlichen auf eine private Lebensführung zurückzuführen ist und der „individuellen Bedürfnisbefriedigung“ dient. Diese Kriterien sieht der G-BA bei Melatonin Vitabalans als erfüllt an, denn: „Jetlag, das einzige zugelassene Anwendungsgebiet des Arzneimittels ,Melatonin Vitabalans‘, wird v. a. von Flugreisen, die über mehr als zwei Zeitzonen gehen, verursacht“. Der Schlaf selbst sei dabei zumeist nicht gestört, sondern trete lediglich zeitversetzt auf. Da die „Symptome nach einigen Tagen, wenn sich der Rhythmus wieder angepasst hat, meistens von alleine verschwinden, ist in der Regel auch deren Behandlung medizinisch nicht notwendig“, begründet der G-BA weiter. „Zusammenfassend sind die Symptome des Jetlags also exogen ausgelöst (…) und treten in den meisten Fällen zudem nur kurzzeitig auf. Insoweit handelt es sich jeweils um Maßnahmen zur Förderung der Lebensqualität, die vorübergehend eingesetzt werden“. Damit erfülle Melatonin Vitabalans hinsichtlich der Zweckbestimmung das Kriterium einer Anwendung bedingt durch private Lebensführung und diene zugleich der individuellen Bedürfnisbefriedigung.
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