- DAZ.online
- News
- Politik
- Apotheken können selbst...
Wenn staatliche Vorgaben fallen
Apotheken können selbst über Maskenpflicht entscheiden
Die jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind am vergangenen Wochenende in Kraft getreten. Damit fielen allerdings mitnichten alle Schutzmaßnahmen über Nacht. Vielmehr nutzen die Länder eine ihnen eingeräumte Übergangsregelung, sodass etwa die Maskenpflicht im Einzelhandel und damit auch in Apotheken nach wie vor gilt. Doch wie wird es in der nächsten Woche aussehen?
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wollte noch nie etwas vom „Freedom day“ wissen. Wer sich diesen für das vergangene Wochenende erhofft oder ihn vielmehr befürchtet hatte, weiß nun: Geändert hat sich erst einmal gar nichts.
Nachdem Bundestag und Bundesrat das geänderte Infektionsschutzgesetz am vergangenen Freitag beschlossen hatten bzw. es passieren ließen und in diesem Zuge erneut viel Kritik laut wurde, werden die gestutzten Handlungsbefugnisse der Länder erst nach und nach spürbar werden. Nach den neuen Regeln des Infektionsschutzgesetzes gibt es nur noch zwei Basismaßnahmen, die unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen bundesweit durch die Landesregierungen per Verordnung umgesetzt werden können: die Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und im öffentlichen Personennahverkehr (nicht in Apotheken!) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen, Schulen und Kitas.
Mehr zum Thema
Bundestag und Bundesrat stimmen zu
Weg frei für Wegfall der Coronamaßnahmen
Klarstellung im Infektionsschutzgesetz
Genesenennachweis weiterhin nur nach PCR/NAAT-Testung
Weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel eine Maskenpflicht auch im Einzelhandel oder die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, können in sogenannten Hotspots angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Landesparlament in einer bestimmten und konkret benannten Gebietskörperschaft die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Damit den Ländern Zeit bleibt, mit Blick auf solche Hotspots aktiv zu werden, gibt es eine Übergangsregelung: Bis zum 2. April 2022 können sie ihre bisherigen Schutzmaßnahmen weiter anwenden, sofern diese auch vom neuen Maßnahmenkatalog umfasst sind. Davon machen alle Länder Gebrauch – wenn auch nicht immer genau bis zum 2. April. So wurden etwa in Berlin die bisherigen Maßnahmen nur bis zum 31. März verlängert. Wie es weitergeht, ist noch nicht überall klar. Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg haben bereits angekündigt, unter anderem die Maskenpflicht in Innenbereichen über den 2. April hinaus fortzusetzen.
Doch nicht alle Länder wollen sich den neuen Vorgaben einfach fügen. So fordern derzeit die Gesundheitsminister von fünf Bundesländern eine Verlängerung der Übergangsfrist um weitere vier Wochen. Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sagte der Deutschen Presse-Agentur, dass er zudem zusammen mit seinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Saarland, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen den Bund auffordere, die noch offenen Fragen zur Umsetzung der Hotspot-Regelung zeitnah zu klären. Es müsse eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden. Die Minister:innen hätten eine Sondersitzung der Gesundheitsministerkonferenz beantragt, die am kommenden Montag stattfinden soll. Bundesgesundheitsminister Lauterbach erklärte heute in der Bundespressekonferenz, er hoffe, dass die Länder in der nächsten Woche noch für Anschlussregelungen sorgen werden.
2 Kommentare
Notdienstklappe
von Karl Friedrich Müller am 28.03.2022 um 11:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Notdienstklappe
von Karl Friedrich Müller am 28.03.2022 um 11:44 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.