Wenn staatliche Vorgaben fallen

Apotheken können selbst über Maskenpflicht entscheiden

Berlin - 25.03.2022, 16:45 Uhr

Dürfen Apotheken von ihren Kundinnen und Kunden weiterhin verlangen, eine Maske zu tragen? (Foto: Schelbert)

Dürfen Apotheken von ihren Kundinnen und Kunden weiterhin verlangen, eine Maske zu tragen? (Foto: Schelbert)


Die jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind am vergangenen Wochenende in Kraft getreten. Damit fielen allerdings mitnichten alle Schutzmaßnahmen über Nacht. Vielmehr nutzen die Länder eine ihnen eingeräumte Übergangsregelung, sodass etwa die Maskenpflicht im Einzelhandel und damit auch in Apotheken nach wie vor gilt. Doch wie wird es in der nächsten Woche aussehen?

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wollte noch nie etwas vom „Freedom day“ wissen. Wer sich diesen für das vergangene Wochenende erhofft oder ihn vielmehr befürchtet hatte, weiß nun: Geändert hat sich erst einmal gar nichts.

Nachdem Bundestag und Bundesrat das geänderte Infektionsschutzgesetz am vergangenen Freitag beschlossen hatten bzw. es passieren ließen und in diesem Zuge erneut viel Kritik laut wurde, werden die gestutzten Handlungsbefugnisse der Länder erst nach und nach spürbar werden. Nach den neuen Regeln des Infektionsschutzgesetzes gibt es nur noch zwei Basismaßnahmen, die unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen bundesweit durch die Landesregierungen per Verordnung umgesetzt werden können: die Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und im öffentlichen Personennahverkehr (nicht in Apotheken!) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen, Schulen und Kitas.

Mehr zum Thema

Bundestag und Bundesrat stimmen zu

Weg frei für Wegfall der Coronamaßnahmen

Klarstellung im Infektionsschutzgesetz

Genesenennachweis weiterhin nur nach PCR/NAAT-Testung

Weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel eine Maskenpflicht auch im Einzelhandel oder die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, können in sogenannten Hotspots angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Landesparlament in einer bestimmten und konkret benannten Gebietskörperschaft die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat. 

Damit den Ländern Zeit bleibt, mit Blick auf solche Hotspots aktiv zu werden, gibt es eine Übergangsregelung: Bis zum 2. April 2022 können sie ihre bisherigen Schutzmaßnahmen weiter anwenden, sofern diese auch vom neuen Maßnahmenkatalog umfasst sind. Davon machen alle Länder Gebrauch – wenn auch nicht immer genau bis zum 2. April. So wurden etwa in Berlin die bisherigen Maßnahmen nur bis zum 31. März verlängert. Wie es weitergeht, ist noch nicht überall klar. Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg haben bereits angekündigt, unter anderem die Maskenpflicht in Innenbereichen über den 2. April hinaus fortzusetzen.

Doch nicht alle Länder wollen sich den neuen Vorgaben einfach fügen. So fordern derzeit die Gesundheitsminister von fünf Bundesländern eine Verlängerung der Übergangsfrist um weitere vier Wochen. Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sagte der Deutschen Presse-Agentur, dass er zudem zusammen mit seinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Saarland, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen den Bund auffordere, die noch offenen Fragen zur Umsetzung der Hotspot-Regelung zeitnah zu klären. Es müsse eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden. Die Minister:innen hätten eine Sondersitzung der Gesundheitsministerkonferenz beantragt, die am kommenden Montag stattfinden soll. Bundesgesundheitsminister Lauterbach erklärte heute in der Bundespressekonferenz, er hoffe, dass die Länder in der nächsten Woche noch für Anschlussregelungen sorgen werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Basis- und Hotspot-Maßnahmen / Neue Definitionen im Infektionsschutzgesetz

Lauterbach verteidigt Neu­justierung der Schutzmaßnahmen

Per Pressemeldung und mit Plakaten soll an die Vernunft der Kunden appelliert werden

ABDA ruft zum freiwilligen Maskentragen auf

Geplante Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Lauterbach weist Kritik zurück

Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Wie die Ampel Corona in Schach halten will

COVID-19-Schutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Neuer Corona-Schutz-Fahrplan ab 1. Oktober

Pflicht für PCR-NAAT-Test bleibt

Bundestag beschließt neues IfSG

Bundestag und Bundesrat stimmen zu

Weg frei für Wegfall der Coronamaßnahmen

2 Kommentare

Notdienstklappe

von Karl Friedrich Müller am 28.03.2022 um 11:04 Uhr

Echt jetzt? das ist doch total unsinnig. Dabei fange ich eher noch mehr Viren.
Die Notdienstklappe, das Spielzeug der Erbsenzähler und Bürokraten. Wann wird eigentlich mal die Situation und die Verhältnisse nach praktischen und logischen Kriterien bewertet und daraus die richtigen Schlüsse gezogen?
Ich bediene dann lieber die Maskenlosen am Tresen. Da hab ich mehr Abstand. Zudem könnte ich mir vorstellen, das einer, der keine Maske will, lieber das Geschäft verläßt und es an anderer Stelle probiert.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Notdienstklappe

von Karl Friedrich Müller am 28.03.2022 um 11:44 Uhr

was diese blöden Plastikscheiben bringen sollen wie im Bild, erschließt sich mir auch nicht. Wenn schon, dann durchgehend. So strömen die Aerosole einfach drumrum. Also kann man das auch lassen.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.