Testverordnung: Verlängerung bis 31. Oktober

Kostenlose Bürgertests ab Juni nur noch in Ausnahmefällen?

Berlin - 30.03.2022, 11:00 Uhr

Bürgertests für alle soll es nur noch bis Ende Mai geben. (x / Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Bürgertests für alle soll es nur noch bis Ende Mai geben. (x / Foto: IMAGO / Rolf Poss)


Apotheken werden offenbar noch bis in den Herbst hinein Tests nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung anbieten können. Kostenlose Bürgertests für alle soll es aber nur noch bis Ende Mai geben. Ab Juni sollen diesen Anspruch nur noch bestimmte Personen haben, etwa Kinder, Personen, die sich in ausgerufenen Hotspots mit 3G-Regel aufhalten, und Geflüchtete aus der Ukraine. So sieht es ein überarbeiteter Entwurf für eine Änderung der Testverordnung vor.

Die bislang gültige Coronavirus-Testverordnung tritt zum 1. April außer Kraft. Spätestens morgen muss daher eine neue Fassung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden – denn dass die Tests auf Staatskosten in Zeiten höchster Fallzahlen ganz wegfallen, ist nicht gewünscht.

In der vergangenen Woche war bereits ein Entwurf für eine Änderung der Testverordnung bekannt geworden, der ein Auslaufen aller Testansprüche zum 31. Mai vorsah. Zu diesem fand auch ein Stellungnahmeverfahren statt. Nun liegt der DAZ ein überarbeiteter Entwurf vor – datiert auf den 23. März –, der eine generelle Verlängerung der Verordnung bis zum 31. Oktober vorsieht. Damit bleiben die in den §§ 2 bis 4 und 4b TestV geregelten Ansprüche vorerst bestehen – also etwa der auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises nach einem positiven Antigentest.

Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a TestV werden demnach allerdings zum 1. Juni 2022 ausgesetzt. Ausnahmen soll es aber geben – und zwar für folgende Personen:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen COVID-19 geimpft werden können oder in den drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten,

3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen oder in den drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

5. Personen, die sich in dem Fall einer Feststellung der Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in einer Gebietskörperschaft und der Anordnung der 3G-Regelung nach § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Infektionsschutzgesetz in der betroffenen Gebietskörperschaft aufhalten (sogenannte Hotspots),

6. Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind.

Diese Personen müssen ihren Anspruchsgrund gegenüber dem Leistungserbringer nachweisen. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, bekommt einen neuen Anspruch auf Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Dieses bestätigt das Vorliegen einer solchen Kontraindikation und muss künftig neben dem Lichtbildausweis bei der Teststelle vorgelegt werden.

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass für Leistungserbringer, die nicht Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung sind – also etwa testende Apotheken –, der Verwaltungskostensatz gesenkt wird. Noch bis zum 30. April 2022 bleibt er bei den derzeit geltenden 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten. Ab dem 1. Mai 2022 sollen es nur noch 2,5 Prozent sein.

Nun bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen tatsächlich heute oder morgen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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