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Der DAV informiert
Wann müssen Geflüchtete bei Muster-16-Verordnungen zuzahlen?
Putins Angriffskrieg auf die Ukraine zwingt viele Menschen, ihre Heimat zu verlassen. Wer nach Deutschland flieht und hier Medikamente benötigt, bekommt diese meist, ohne eine Zuzahlung leisten zu müssen. Doch es gibt Ausnahmen, wie die ABDA jetzt informiert.
Putins Angriffskrieg wütet nach wie vor in der Ukraine. Mehr als 300.000 Menschen sind inzwischen aus ihrer Heimat nach Deutschland geflohen. Viele von ihnen benötigen Medikamente – doch wie ist in der Apotheke mit Verordnungen für Geflüchtete umzugehen? Müssen sie eine Zuzahlung leisten, wenn sie ein rosa Rezept vorlegen?
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Asylbewerberleistungsgesetz
Geflüchtete aus der Ukraine: Welche Regeln gelten bei der Arzneimittelversorgung?
Dieser Frage widmet sich jetzt der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einer aktuellen Pressemitteilung. Er stellt klar: In den ersten 18 Monaten nach ihrer Ankunft in Deutschland entfällt für Ukrainerinnen und Ukrainer grundsätzlich die Zuzahlung, wenn sie ein Muster-16-Formular in der Apotheke vorlegen. „Sie sind damit wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu behandeln“, betont der DAV.
Zwei Ausnahmen
In zwei Fällen müssen demnach jedoch auch Geflüchtete Geld für Arzneimittel ausgeben: „Wenn sie noch nicht registriert sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden, und die Kosten müssen von den Geflüchteten vollständig selbst übernommen werden“, informiert der Verband. Und: Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten. Einen detaillierten Bericht, welche Regeln in welchen Fällen gelten, finden Sie hier.
DAV-Chef Thomas Dittrich unterstreicht einerseits die große Einsatzbereitschaft der Apothekerinnen und Apotheker hierzulande, andererseits macht er aber auch auf die Herausforderungen bei der Rezeptbelieferung aufmerksam. „Mit Engagement und Mitgefühl versorgen Apotheken die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer“, sagt Dittrich. „Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen. Die Apotheken müssen bei der Versorgung aber zahlreiche sozialrechtliche Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden. Die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Je nach Land und Kommune ist mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig.“
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